Dienstleistung
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Bestimmte bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen ohne Baugenehmigung und ohne Mitteilung als verfahrensfreie Baumaßnahmen errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt oder geändert werden. Diese Baumaßnahmen werden im Anhang zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) aufgezählt.
Verfahrensfreie Baumaßnahmen sind gemäß § 60 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) auch:
- die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt oder die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre,
- die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
- die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume mit Badewanne oder Dusche oder mit Toilette,
- der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser, und der im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen,
- die Instandhaltung baulicher Anlagen.
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Genehmigung bzw. Mitteilung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden.
Anhang zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
§ 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland, Einheitsgemeinde Rastede, Einheitsgemeinde Westerstede, Einheitsgemeinde Wiefelstede, Einheitsgemeinde Apen, Einheitsgemeinde Bad Zwischenahn, Einheitsgemeinde Edewecht
Kleinere oder baurechtlich weniger bedeutsame Bauvorhaben, die in § 60 NBauO sowie dessen Anhang aufgeführt sind, sowie Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, an die das öffentliche Baurecht keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt, dürfen ohne Baugenehmigung oder Baumitteilung ausgeführt werden.
Verantwortlich für die Einhaltung des Baurechts ist hier allein der Bauherr beziehungsweise die Bauherrin.
Die Abgrenzung von verfahrensfreien Bauvorhaben zu genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist oft nicht einfach. Im Zweifel stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
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Für Beratungen im üblichen Rahmen werden bisher keine Gebühren erhoben.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Anfrage nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
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Auch verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechen.
Etwaige Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen können daher dennoch im Einzelfall erforderlich sein.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§ 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Anhang zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
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Rechtsbehelf
nicht angegeben