Dienstleistung
Fischereischein Ausstellung
Wer in Niedersachsen die Fischerei ausüben will, benötigt in vielen Fällen einen Fischereischein. Fischereirechtlich ist er zwar nicht zwingend vorgeschrieben; die meisten Fischereirechtsinhaber machen ihn jedoch zur Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereierlaubnisscheins.
Wenn Sie in einem Binnengewässer, in dem Sie nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter sind, fischen wollen, benötigen Sie neben dem Fischereischein oder dem Personalausweis in jedem Fall eine von der Berechtigten/dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung, dass Sie fischen dürfen (Fischereierlaubnisschein). Dasselbe gilt für die niedersächsischen Küstengewässer der Weser.
 Der Fischereierlaubnisschein (Angelkarte), ist bei der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der Fischereipächterin/dem Fischereipächter des Gewässers einzuholen. Fragen hierzu können oft die örtlichen Fischereivereine beantworten.
 
  Informationen zur niedersächsischen Fischerprüfung erhalten Sie in den Internetauftritten der unten genannten Angelfischereiverbände oder bei Ihrem örtlichen Fischereiverein.
Anglerverband Niedersachsen e.V.
Sportfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V.
Deutscher Angelfischer-Verband e. V.
Portal Fischerei des Bundes und der Länder
            
                Einrichtung
                                            
                            
                    Gemeinde Ostrhauderfehn - Bürgerbüro
                
                    
                    Hauptstraße 117
26842 Ostrhauderfehn
 Montag
 
  08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
 
  Dienstag
 
  08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
 
  Mittwoch
 
  geschlossen
 
  Donnerstag
 
  08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
 
  Freitag
 
  08:00 - 12:00 Uhr
04952 805-30
04952 805-0
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fischereischein gilt auf unbeschränkte Zeit.
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                
                            
                
            Abgabe:
            EUR 45,00
        
                            
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Ansprechpunkt
                    
                
            
        
        
                                                Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Zuständige Stelle
                    
                
            
        
        
                                                Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Vollendung des 14. Lebensjahres
  
 - 
  abgelegte Fischerprüfung, entweder 
  
 
   - bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder
  
   - wie in einem anderen Bundesland vorgeschrieben oder
  
   - abgelegte Prüfung als Berufsfischer
  
  
 
   
 - 
  bei minderjährigen antragstellenden Personen zusätzlich: 
  
 
   - Vorsprache einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters mit Personalausweis
  
  
 
   
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            erforderliche Unterlagen
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Prüfungszeugnis einer bestandenen vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
  
 - Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer
  
 - Passbild
  
 - Personalausweis
  
 - 
  bei minderjährigen antragstellenden Personen zusätzlich: 
  
 
   - Vorsprache einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters mit Personalausweis
  
  
 
   
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Hinweise (Besonderheiten)
                    
                
            
        
        
                                                In Niedersachsen gibt es nur einen lebenslang geltenden Fischereischein, keinen Jugend- oder Touristenschein, wie ihn andere Länder anbieten.
 
Die Bundesländer haben auf Ebene der Fischereiressorts abgestimmt, dass die staatlichen Prüfungen und auch der Fischereischein gegenseitig anerkannt werden.
 
Eine Fischereiabgabe wird in Niedersachsen nicht erhoben.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
                                                                                                
                                        
                            
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    Angelgenehmigung, Fischereischein Beantragung, Angelerlaubnis, Sportangler, Angelschein, Angeln, Fischen, Binnenfischerei
            
    
    
                                    
    
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fischereischein gilt auf unbeschränkte Zeit.
Welche Gebühren fallen an?
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Voraussetzungen
- Vollendung des 14. Lebensjahres
 - 
  abgelegte Fischerprüfung, entweder 
  
- bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder
 - wie in einem anderen Bundesland vorgeschrieben oder
 - abgelegte Prüfung als Berufsfischer
 
 - 
  bei minderjährigen antragstellenden Personen zusätzlich: 
  
- Vorsprache einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters mit Personalausweis
 
 
erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnis einer bestandenen vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
 - Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer
 - Passbild
 - Personalausweis
 - 
  bei minderjährigen antragstellenden Personen zusätzlich: 
  
- Vorsprache einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters mit Personalausweis
 
 
Hinweise (Besonderheiten)
In Niedersachsen gibt es nur einen lebenslang geltenden Fischereischein, keinen Jugend- oder Touristenschein, wie ihn andere Länder anbieten.
Die Bundesländer haben auf Ebene der Fischereiressorts abgestimmt, dass die staatlichen Prüfungen und auch der Fischereischein gegenseitig anerkannt werden.
Eine Fischereiabgabe wird in Niedersachsen nicht erhoben.