AusweisApp


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Die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis) ermöglicht eine sichere digitale Identifizierung.

Im Chip Ihres Personalausweises sind hierfür insbesondere folgende Daten gespeichert:

  • Familienname,
  • Geburtsname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • Tag der Geburt,
  • Ort der Geburt,
  • Anschrift,
  • im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel,
  • Abkürzung für die Staatsangehörigkeit,
  • Dokumentenart,
  • letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
  • dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,
  • Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
  • Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird,
  • Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und
  • Ordensname, Künstlername.

Aktivierung

Bei der Ausstellung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief mit einer fünfstelligen Transport-PIN. Für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ersetzen Sie diese bei der ersten Verwendung durch eine selbst gewählte sechsstellige PIN.

Wurde die Funktion nicht aktiviert, kann sie während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises jederzeit nachträglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde freigeschaltet werden.

PIN ändern oder neu setzen

Ihre PIN können Sie jederzeit über die AusweisApp oder bei der Personalausweisbehörde ändern. Eine neue PIN ist erforderlich, wenn Sie diese vergessen haben, die PIN nach mehrfacher Falscheingabe gesperrt wurde oder sie Unbefugten bekannt geworden ist.

Änderungen persönlicher Daten

Änderungen von Namen oder anderen personenbezogenen Daten werden grundsätzlich bei der Ausstellung eines neuen Personalausweises berücksichtigt.

Anschriftenänderungen werden im Rahmen der An- oder Ummeldung aktualisiert; ein neuer Personalausweis ist hierfür nicht erforderlich.

Sperrung bei Verlust oder Diebstahl

Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Personalausweises sollten Sie die Online-Ausweisfunktion umgehend über die Personalausweisbehörde oder die Sperrhotline sperren lassen. Dadurch wird eine missbräuchliche Nutzung verhindert. Für die Sperrung über die Hotline wird das persönliche Sperrkennwort aus dem PIN-Brief benötigt.

Die elektronische Signatur ist eine separate Funktion und muss bei Verlust oder Diebstahl gegebenenfalls zusätzlich beim jeweiligen Zertifikatsanbieter gesperrt werden.

Entsperrung

Nach drei falschen PIN-Eingaben kann die Sperre mit der PUK (Entsperrnummer) aufgehoben werden. Liegt die PUK nicht vor, hilft die zuständige Personalausweisbehörde weiter.


Häufig gestellte Fragen

Für die oben beschriebenen Leistungen fallen in der Regel keine Gebühren an.


Die gewünschten Änderungen oder Maßnahmen werden in der Regel unmittelbar vorgenommen.


Die Zuständigkeit liegt bei der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.


Die Zuständigkeit liegt bei der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.


  • Sie sind Inhaberin oder Inhaber eines gültigen deutschen Personalausweises.

  • Gültiger Personalausweis
  • Ggf. PINBrief mit Transport-PIN, PUK oder Sperrkennwort

Bei persönlicher Vorsprache gegebenenfalls ein weiterer Identitätsnachweis


Je nach Anliegen wenden Sie sich persönlich an die zuständige Personalausweisbehörde.

  • Aktivierung: Die Online-Ausweisfunktion wird auf Antrag aktiviert oder nachträglich freigeschaltet.
  • PIN-Änderung: Die PIN kann über die AusweisApp oder bei der Personalausweisbehörde geändert beziehungsweise neu gesetzt werden.
  • Sperrung: Bei Verlust oder Diebstahl des Personalausweises kann die Online-Ausweisfunktion unverzüglich bei der Personalausweisbehörde oder über die Sperrhotline gesperrt werden.
  • Entsperrung: Eine gesperrte PIN kann mit der PUK entsperrt werden. Ist dies nicht möglich, kann die Personalausweisbehörde eine neue PIN setzen.

Sollten Sie mit der Entscheidung der Personalausweisbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab. 

Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.


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