Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.


Telefon
0441 92543-0
Fax
0441 92543-29

Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Telefon
030 726161-0
Fax
030 726161-212

Adresse
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
Postfach
Postfach 301882
10746 Berlin, Stadt

Telefon
0511 28890-0
Fax
0511 28340-32

Adresse
Adenauerallee 20
30175 Hannover

Telefon
089 242278-0
Fax
089 242278-24

Adresse
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt

Telefon
0511 390-990
Fax
0511 390-99-36

Postfach
Postfach 11 09 52
30103 Hannover
Adresse
An der Markuskirche 4
30163 Hannover

Telefon
0511 83391-0
Fax
0511 83391-116

Adresse
Zeißstraße 11a
30519 Hannover

Telefon
0511 380-02
Fax
0511 380-2240

Adresse
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover

Telefon
0511 555091
Fax
0511 550297

Adresse
Fichtestraße 13
30625 Hannover

Telefon
0441 801-0
Fax
0441 801-180

Adresse
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)

Telefon
0441 92543-0
Fax
0441 92543-29

Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Telefon
0441 2220-0
Fax
0441 2220-111

Adresse
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Telefon
0441 232-0
Fax
0441 232-218

Adresse
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Häufig gestellte Fragen

Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.


Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.

Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.


Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Stellen des Landes.