Dienstleistung
Registrierung Terminvergabe | Призначення на реєстрацію
- Schutzstatus in anderem EU-Staat: Wenn Sie bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten haben, kann Ihr Antrag in Deutschland nicht bewilligt werden. In solchen Fällen erfolgt eine interne Prüfung durch die Ausländerbehörde.
- Voraufenthalt mit Arbeitsvisum in einem EU-Staat: Ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem Kriegsausbruch mit einem Arbeitsvisum in einem anderen EU-Staat aufgehalten haben, gelten nicht als Vertriebene im Sinne des EU-Durchführungsbeschlusses. Die Ausländerbehörde prüft dann, ob ein Aufenthaltstitel nach anderen rechtlichen Grundlagen möglich ist. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Ablehnung mit Ausreiseaufforderung in den betreffenden EU-Staat.
- Aufenthaltstitel in einem Drittstaat: Personen, die bereits einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) besitzen, gelten ebenfalls nicht als Vertriebene. Auch hier wird geprüft, ob ein anderer Aufenthaltstitel möglich ist. Falls nicht, erfolgt eine Ablehnung mit Ausreiseaufforderung in den Drittstaat.
Einrichtung
Ausländerbehörde
Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Servicezeiten
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Telefon-Zentrale: 04941-16 3232.
Online-Terminvereinbarung
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunden (falls Kinder zum Familienverband gehören)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Wenn ein Erstregistrierungswunsch im Landkreis Aurich besteht, dann wenden Sie sich bitte an folgendes Mailpostfach: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de.
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Ersteinreisedatum
- Wohnort
Schlagwörter
§ 24, Aufenthaltstitel, Ausländer, Ukraine, Registrierung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunden (falls Kinder zum Familienverband gehören)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
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Schlagwörter
§ 24, Aufenthaltstitel, Ausländer, Ukraine, Registrierung