• Schutzstatus in anderem EU-Staat: Wenn Sie bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten haben, kann Ihr Antrag in Deutschland nicht bewilligt werden. In solchen Fällen erfolgt eine interne Prüfung durch die Ausländerbehörde.
  • Voraufenthalt mit Arbeitsvisum in einem EU-Staat: Ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem Kriegsausbruch mit einem Arbeitsvisum in einem anderen EU-Staat aufgehalten haben, gelten nicht als Vertriebene im Sinne des EU-Durchführungsbeschlusses. Die Ausländerbehörde prüft dann, ob ein Aufenthaltstitel nach anderen rechtlichen Grundlagen möglich ist. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Ablehnung mit Ausreiseaufforderung in den betreffenden EU-Staat.

  • Aufenthaltstitel in einem Drittstaat: Personen, die bereits einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) besitzen, gelten ebenfalls nicht als Vertriebene. Auch hier wird geprüft, ob ein anderer Aufenthaltstitel möglich ist. Falls nicht, erfolgt eine Ablehnung mit Ausreiseaufforderung in den Drittstaat.
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Häufig gestellte Fragen

  • Geburtsurkunden (falls Kinder zum Familienverband gehören)

Wenn ein Erstregistrierungswunsch im Landkreis Aurich besteht, dann wenden Sie sich bitte an folgendes Mailpostfach: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de

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§ 24, Aufenthaltstitel, Ausländer, Ukraine, Registrierung