Dienstleistung
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Ansprechpartner
Herr Wahl
Frau Sarah Burmeister
Frau Wera Golk
Frau Christa Kamphaus
Frau Gabriele Damerius
Herr Andreas Haane
Herr Thomas Schnare
Frau Ann-Kathrin Nollmann
Frau Wiebke Hummel-Willeke
Frau Beate Pille
Herr Uwe Kerßens
Frau Paulina Pätz
Frau Daniela Kreye
Frau Kerstin Lampe
Frau Brigitte Emken
Herr Malte Stühmeier
Frau Rikarda Lehnhoff
Herr Daniel Symolka
Ute Vogt
Herr Helmut Fischer
Andrea Krebeck
Maximilian Beran
Frau Kristin Reinke
Herr Jonas Sauer
Frau Maresa Moormann
Herr Andre Mentrop
Herr Jan-Patrick Heyen
Frau Melanie Iken
Frau Jenna Frerichs
Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, kann die zuständige ausländische Behörde die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses verlangen. Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit können Sie einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt Ihnen, dass Sie nach deutschem Recht die dort benannte Person heiraten dürfen, also dass Sie zum Beispiel
- nicht bereits verheiratet sind,
- geschäftsfähig sind,
- volljährig sind.
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.
Einrichtung
3.2 Standesamt
Dr.-Gustav-Thye-Straße 2
27798 Hude (Oldenburg)
Einrichtung
Amt für Bürgerservice und Zentrale Verwaltung
05493 9871-0
05493 9871-99
Küsterstraße 4
49434 Neuenkirchen-Vörden
Einrichtung
Einheitsgemeinde Holdorf
05494 985-0
05494 985-99
Große Straße 19
49451 Holdorf
Einrichtung
Gemeinde Apen - Standesamt
04489 73-80
Hauptstraße 200
26689 Apen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Bakum - Standesamt
04446 89-23
04446 89-95
Kirchstraße 3
49456 Bakum
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Barßel - Standesamt
04499 810
04499 8158
Theodor-Klinker-Platz
26676 Barßel
Montag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr (Nachmittags nach Terminvereinbarung)
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
04733 89-32
04733 89-78
Butjadinger Straße 59
26969 Butjadingen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
und nach telefonischer Vereinbarung
Einrichtung
Gemeinde Cappeln (Oldenburg) - Standesamt
04478 9484-27
04478 9484-26
Am Markt 3
49692 Cappeln (Oldenburg)
Montag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
04432 950-0
Postfach 27799
27801 Dötlingen
Mo. und Di. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr. Mi. geschlossen. Do. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Fr. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Termine auch nach Vereinbarung.
Einrichtung
Gemeinde Edewecht - Standesamt
04405 916-1090
04405 916-1149
Rathausstraße 7
26188 Edewecht
Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Essen (Oldenburg) - Standesamt
05434 88-35
05434 88-38
Postfach 1162
49627 Essen (Oldenburg)
Peterstraße 7
49632 Essen (Oldenburg)
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
04465 806-0
04465 806-77
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Goldenstedt - Standesamt
04444 2009-14
04444 2009-77
Hauptstraße 39
49424 Goldenstedt
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 19:00 Uhr
Di. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Großenkneten
04435 600-0
04435 600-200
Markt 1
26197 Großenkneten
Einrichtung
Gemeinde Lastrup - Standesamt
04472 8900-26
04472 8900-46
Am Marktplatz 1
49688 Lastrup
05957 9610-14
05957 9610-30
Kirchstraße 1
49699 Lindern (Oldenburg)
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 13:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Rastede - Standesamtswesen
Sophienstraße 27
26180 Rastede
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Hinweis:
- jeden 2. / 4. Samstag 09:00 - 12:00 Uhr
- Sozialamt: Mi. geschlossen; Do. 14.00 - 18.00 Uhr; alle anderen Öffnungszeiten wie oben;
04498 940-0
04498 940-200
Hauptstraße 507
26683 Saterland
Montag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung
Das Rathaus bleibt mittwochs geschlossen. Des Weiteren ist das Bauamt mittwochs telefonisch nicht zu erreichen.
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Visbek - Standesamt
04445 8900-16
Postfach 1160
49429 Visbek
Rathausplatz 1
49429 Visbek
Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Aufgrund der Corona-Pandemie melden Sie sich bitte vorab telefonisch an um einen Termin zu vereinbaren.
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Kämmerei
+49 4407 73-0
+49 4407 73-100
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Einrichtung
Gemeinde Wiefelstede - Standesamt
04402 965-134
04402 965-199
Kirchstraße 1
26215 Wiefelstede
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Lohne (Oldenburg) - Standesamt
04442 886-0
04442 886-8500
Postfach 1369
49393 Lohne (Oldenburg)
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
Einrichtung
Sachgebiet Soziales und Standesamt (50)
04432 950
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
Einrichtung
Samtgemeinde Hage - Standesamt
04931 1899-0
04931 1899-29
Hauptstraße 81
26524 Hage
Postfach 1160
26519 Hage
Montag bis Mittwoch 08:30 - 11:00 Uhr
Einrichtung
Samtgemeinde Heeseberg - Standesamt Süd-Elm
04975 9193-21
04975 9193-55
Auricher Straße 9
26556 Westerholt
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Stadt Damme
05491 662-0
05491 662-88
Mühlenstraße 18
49401 Damme
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr
Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr
Do: 14.00 - 18.00 Uhr
Einrichtung
Stadt Elsfleth - FD 3 Ordnung, Jugend, Soziales
Rathausplatz 3
26931 Elsfleth
Montag-Freitag 08.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 14.30 - 16.30 Uhr
Donnerstag 14.30 - 17.30 Uhr
Einrichtung
Stadt Elze
05068 464-0
05068 464-77
Hauptstraße 61
31008 Elze
Montag
8.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch nur nach Vereinbarung
Donnerstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.
Einrichtung
Stadt Wittmund
04462 983-0
04462 983-299
Kurt-Schwitters-Platz 1
26409 Wittmund
Einrichtung
Standesamt
27793 Wildeshausen
Einrichtung
Standesamt
04971 206-44
Sarah Burmeister - Standesamt
04971 206-42
Brigitte Emken - Standesamt
04971 206-45
Malte Stühmeier - Standesamt
04971 20666
Am Markt 2-4
26427 Esens
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Einrichtung
Standesamt
Einrichtung
Standesamt
04441 886-0
04441 886-199
Burgstraße 6
49377 Vechta
Postfach 1551
49364 Vechta
Montag 08:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Hinweis:
Für das Standesamt und das Einwohnermeldeamt müssen Termine vereinbart werden. Hier gelangen Sie zur Online Terminvereinbarung
Das Gewerbeamt ist von Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr und von 14:30 - 16:00 Uhr und Fr. 08:30 - 12:30 Uhr geöffnet.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO).
Für die Ausstellung oder Ablehnung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG fallen fixe Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, fallen zusätzliche variable Kosten in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall variieren.
Ansprechpunkt
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Voraussetzungen
Wenn Sie beabsichtigen, innerhalb der nächsten sechs Monate im Ausland zu heiraten, können Sie ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen, sofern Sie:
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder
- in Deutschland als staatenlose Person anerkannt sind, oder
- in Deutschland als heimatlose Ausländerin oder als heimatloser Ausländer anerkannt sind, oder
- als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- und Ihrer beabsichtigten Heirat mit einer konkret bestimmten Person nach deutschem Recht nichts entgegensteht.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Sie mündlich oder schriftlich bei Ihrem zuständigen Standesamt stellen.
Für die Prüfung sind die erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere:
- ein gültiger Identitätsnachweis für beide im Ehefähigkeitszeugnis benannten Personen (z. B. Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätskarte oder Passersatzdokument),
- gegebenenfalls Nachweise über die Staatsangehörigkeit und Abstammung,
- gegebenenfalls Nachweise über den Aufenthaltsstatus,
- Nachweise zum aktuellen Familienstand,
- Nachweise über den aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
- gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung früherer Ehen oder Lebenspartnerschaften.
Je nach Einzelfall können weitere Urkunden oder Nachweise erforderlich sein. Das Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind und in welcher Form ausländische Urkunden (z. B. mit Apostille oder Legalisation) anerkannt werden können.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Sie mündlich oder schriftlich bei Ihrem zuständigen Standesamt stellen.
Es empfiehlt sich, vorab bei der ausländischen Behörde oder Stelle nachzufragen, ob für die geplante Eheschließung ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte berät Sie zu den erforderlichen Unterlagen und nimmt die Prüfung Ihres Antrags vor. Sofern noch Nachweise fehlen, werden Sie darüber informiert. Nach Abschluss der Prüfung wird über Ihren Antrag entschieden und das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Online-Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses ist grundsätzlich möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt.
Bitte beachten Sie, dass für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses Gebühren anfallen. Bei einer Übersendung per Post können zusätzlich Versandkosten entstehen. Diese können gegebenenfalls gesondert erhoben werden. Bei einem Versand ins Ausland fallen in der Regel höhere Versandkosten an.
Hinweis:
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Standesamt, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Abhängig vom Verwendungsstaat kann zusätzlich eine Übersetzung, Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Für die Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann unter Umständen eine mehrsprachige Übersetzungshilfe ausgestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten, müssen Sie in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis Ihrer Heimatbehörde vorlegen. Mit diesem wird bestätigt, dass Ihrer Eheschließung nach dem Recht Ihres Heimatstaates keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 13 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 12 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, können Sie beim zuständigen Amtsgericht gemäß § 49 des Personenstandsgesetzes (PStG) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Schlagwörter
Hochzeit, Ehevoraussetzungen, Heirat, Ehefähigkeitszeugnis, Ledigkeitsbescheinigung, Heirat im Ausland, Eheschließung, Ehe, Ledigkeitsnachweis, Eheerlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO).
Für die Ausstellung oder Ablehnung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG fallen fixe Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, fallen zusätzliche variable Kosten in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall variieren.
Ansprechpunkt
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Voraussetzungen
Wenn Sie beabsichtigen, innerhalb der nächsten sechs Monate im Ausland zu heiraten, können Sie ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen, sofern Sie:
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder
- in Deutschland als staatenlose Person anerkannt sind, oder
- in Deutschland als heimatlose Ausländerin oder als heimatloser Ausländer anerkannt sind, oder
- als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- und Ihrer beabsichtigten Heirat mit einer konkret bestimmten Person nach deutschem Recht nichts entgegensteht.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Sie mündlich oder schriftlich bei Ihrem zuständigen Standesamt stellen.
Für die Prüfung sind die erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere:
- ein gültiger Identitätsnachweis für beide im Ehefähigkeitszeugnis benannten Personen (z. B. Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätskarte oder Passersatzdokument),
- gegebenenfalls Nachweise über die Staatsangehörigkeit und Abstammung,
- gegebenenfalls Nachweise über den Aufenthaltsstatus,
- Nachweise zum aktuellen Familienstand,
- Nachweise über den aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
- gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung früherer Ehen oder Lebenspartnerschaften.
Je nach Einzelfall können weitere Urkunden oder Nachweise erforderlich sein. Das Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind und in welcher Form ausländische Urkunden (z. B. mit Apostille oder Legalisation) anerkannt werden können.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Sie mündlich oder schriftlich bei Ihrem zuständigen Standesamt stellen.
Es empfiehlt sich, vorab bei der ausländischen Behörde oder Stelle nachzufragen, ob für die geplante Eheschließung ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte berät Sie zu den erforderlichen Unterlagen und nimmt die Prüfung Ihres Antrags vor. Sofern noch Nachweise fehlen, werden Sie darüber informiert. Nach Abschluss der Prüfung wird über Ihren Antrag entschieden und das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Online-Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses ist grundsätzlich möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt.
Bitte beachten Sie, dass für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses Gebühren anfallen. Bei einer Übersendung per Post können zusätzlich Versandkosten entstehen. Diese können gegebenenfalls gesondert erhoben werden. Bei einem Versand ins Ausland fallen in der Regel höhere Versandkosten an.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Standesamt, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Abhängig vom Verwendungsstaat kann zusätzlich eine Übersetzung, Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Für die Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann unter Umständen eine mehrsprachige Übersetzungshilfe ausgestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten, müssen Sie in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis Ihrer Heimatbehörde vorlegen. Mit diesem wird bestätigt, dass Ihrer Eheschließung nach dem Recht Ihres Heimatstaates keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 13 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 12 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, können Sie beim zuständigen Amtsgericht gemäß § 49 des Personenstandsgesetzes (PStG) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.