Dienstleistung
Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige beantragen
Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige oder als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten, richten sich die Voraussetzungen für die Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht Ihres Heimatstaates.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates vorlegen. Mit diesem bestätigt die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem dort geltenden Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Für gleichgeschlechtliche Eheschließungen gelten besondere gesetzliche Regelungen. Maßgeblich ist hier grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird. Wird die Ehe in Deutschland geschlossen, gilt deutsches Recht. Daher ist kein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erforderlich.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese vor.
Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben.
Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Angehörige von Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
- Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies aber objektiv unmöglich ist. Dies gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind, zum Beispiel, wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten.
Sie benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und keine Befreiung, wenn sie zur folgenden Personengruppe gehören:
- Anerkannte Asylberechtigte,
- ausländische Geflüchtete,
- heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie
- Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland.
Ihr Status muss durch einen entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.
Wenn Sie eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts anstelle der zuständigen Behörde Ihres Heimatstaates, ob der Eheschließung nach dem dort geltenden Recht Hindernisse entgegenstehen oder Voraussetzungen fehlen. Darüber hinaus dürfen auch nach deutschem Recht keine Ehehindernisse bestehen. Dabei kann beispielsweise geprüft werden, ob frühere Ehen wirksam aufgelöst wurden.
Einrichtung
Amt für Bürgerservice und Zentrale Verwaltung
05493 9871-0
05493 9871-99
Küsterstraße 4
49434 Neuenkirchen-Vörden
Einrichtung
Gemeinde Apen - Standesamt
04489 73-80
Hauptstraße 200
26689 Apen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Bakum - Standesamt
04446 89-23
04446 89-95
Kirchstraße 3
49456 Bakum
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Barßel - Standesamt
04499 810
04499 8158
Theodor-Klinker-Platz
26676 Barßel
Montag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr (Nachmittags nach Terminvereinbarung)
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
04733 89-32
04733 89-78
Butjadinger Straße 59
26969 Butjadingen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
und nach telefonischer Vereinbarung
04494 89-0
04494 89-10
Am Kirchplatz 15
26219 Bösel
Postfach 1154
26216 Bösel
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Einrichtung
Gemeinde Cappeln (Oldenburg) - Standesamt
04478 9484-27
04478 9484-26
Am Markt 3
49692 Cappeln (Oldenburg)
Montag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
04432 9500
04432 950100
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
Einrichtung
Gemeinde Edewecht - Standesamt
04405 916-1090
04405 916-1149
Rathausstraße 7
26188 Edewecht
Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Essen (Oldenburg) - Standesamt
05434 88-35
05434 88-38
Postfach 1162
49627 Essen (Oldenburg)
Peterstraße 7
49632 Essen (Oldenburg)
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
04465 806-0
04465 806-77
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Goldenstedt - Standesamt
04444 2009-14
04444 2009-77
Hauptstraße 39
49424 Goldenstedt
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 19:00 Uhr
Di. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Lastrup - Standesamt
04472 8900-26
04472 8900-46
Am Marktplatz 1
49688 Lastrup
05957 9610-14
05957 9610-30
Kirchstraße 1
49699 Lindern (Oldenburg)
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 13:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Rastede - Standesamtswesen
Sophienstraße 27
26180 Rastede
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Hinweis:
- jeden 2. / 4. Samstag 09:00 - 12:00 Uhr
- Sozialamt: Mi. geschlossen; Do. 14.00 - 18.00 Uhr; alle anderen Öffnungszeiten wie oben;
04498 940-0
04498 940-200
Hauptstraße 507
26683 Saterland
Montag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung
Das Rathaus bleibt mittwochs geschlossen. Des Weiteren ist das Bauamt mittwochs telefonisch nicht zu erreichen.
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Kämmerei
+49 4407 73-0
+49 4407 73-100
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Einrichtung
Gemeinde Wiefelstede - Standesamt
04402 965-134
04402 965-199
Kirchstraße 1
26215 Wiefelstede
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Samtgemeinde Hage - Standesamt
04931 1899-0
04931 1899-29
Hauptstraße 81
26524 Hage
Postfach 1160
26519 Hage
Montag bis Mittwoch 08:30 - 11:00 Uhr
Einrichtung
Samtgemeinde Heeseberg - Standesamt Süd-Elm
05352 512-143
Markt 1
38364 Schöningen
04975 9193-21
04975 9193-55
Auricher Straße 9
26556 Westerholt
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Stadt Damme
05491 662-0
05491 662-88
Mühlenstraße 18
49401 Damme
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr
Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr
Do: 14.00 - 18.00 Uhr
Einrichtung
Stadt Elze
05068 464-0
05068 464-77
Hauptstraße 61
31008 Elze
Montag
8.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch nur nach Vereinbarung
Donnerstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.
Einrichtung
Stadt Wittmund
04462 983-0
04462 983-299
Kurt-Schwitters-Platz 1
26409 Wittmund
Einrichtung
Standesamt
04971 206-44
Sarah Burmeister - Standesamt
04971 206-42
Brigitte Emken - Standesamt
04971 206-45
Malte Stühmeier - Standesamt
04971 20666
Am Markt 2-4
26427 Esens
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO).
Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB fallen fixe Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.
Soweit ausländisches Recht zu prüfen ist, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro je zu prüfender ausländischer Rechtsordnung an.
Bei der Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es keiner Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG bedarf, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Erfolgt im Zusammenhang mit einem Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses eine Vorprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen, fallen hierfür zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an, sofern keine Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Antragstellung gibt es keine gesetzliche Frist. Berücksichtigen Sie jedoch die Bearbeitungszeit des Verfahrens bei der Planung Ihrer Eheschließung.
Die erteilte Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall variieren.
Ansprechpunkt
Der Antrag wird beim zuständigen Standesamt gestellt. Das Standesamt leitet den Antrag an das zuständige Oberlandesgericht weiter.
Zuständige Stelle
Der Antrag wird beim zuständigen Standesamt gestellt. Das Standesamt leitet den Antrag an das zuständige Oberlandesgericht weiter.
Voraussetzungen
Um eine Befreiung von der Vorlage oder dem Nachweis eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben die Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet.
-
Es dürfen keine Ehehindernisse nach deutschem Recht bestehen. Dies ist insbesondere der Fall,
- wenn eine der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, bereits mit einer dritten Person verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt,
- wenn die Personen in gerader Linie miteinander verwandt oder voll- beziehungsweise halbbürtige Geschwister sind,
- wenn eine frühere Ehe nicht wirksam aufgelöst wurde oder
- wenn zwischen den Personen ein Adoptionsverhältnis besteht.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung sind die erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere:
- ein gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass, Personalausweis oder ein anderes geeignetes Ausweisdokument),
- Nachweise über die Staatsangehörigkeit, Abstammung und den Familienstand,
- gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung früherer Ehen oder Lebenspartnerschaften (z. B. Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Abschrift aus dem Eheregister oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk),
- aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen des deutschen Meldeamts mit Angabe des Familienstandes für beide Verlobte, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben sowie
-
Verdienstnachweise beider Verlobten,
aus denen sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben,
zur Festsetzung der Gebühr für die gerichtliche Entscheidung.
Für ausländische Verlobte, die sich noch im Ausland aufhalten, ist in der Regel zusätzlich eine von der zuständigen Heimatbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung mit deutscher Übersetzung vorzulegen.
Die vorzulegenden Urkunden dürfen bei der Vorlage beim Standesamt grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein. Je nach Einzelfall können weitere Urkunden oder Nachweise erforderlich sein. Das Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind und in welcher Form ausländische Urkunden (z. B. mit Apostille oder Legalisation) anerkannt werden können.
Verfahrensablauf
Sie können den Befreiungsantrag nur über das Standesamt stellen. Auch Vor- und Sachstandsanfragen müssen Sie nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt richten.
- Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
- Beantragen Sie dort die Befreiung von der Vorlage/ Nachweis des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck). Eine Antragstellung unmittelbar beim Oberlandesgericht ist nicht möglich. Das Standesamt ist Ihr alleiniger Ansprechpunkt im Befreiungsverfahren.
- Die Standesbeamtin beziehungsweise der Standesbeamte bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Das Standesamt leitet Ihren Antrag mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das zuständige Oberlandesgericht weiter.
- Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Oberlandesgerichts prüft an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt.
- Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie außerdem einen Kostenbescheid. Bitte zahlen Sie die darin festgesetzten Gebühren.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
§§ 1306 bis 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Artikel 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Artikel 17b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
§ 4 Justizverwaltungs-Kostengesetz (JVKostG)
Kostenverzeichnis, Nr. 1330 in Anlage zu § 4 Absatz 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
§ 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Rechtsbehelf
Wird die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht erteilt, können Sie beim zuständigen Amtsgericht gemäß § 49 des Personenstandsgesetzes (PStG) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Schlagwörter
Hochzeit, Heirat, Befreiung, Ausländer, Ehefähigkeitszeugnis, staatenlos, Asylberechtigte, heimatlos, ausländischer Flüchtling, Staatenlos, Geflüchtete, Ehefähigkeit, Trauung, Ehe
Welche Gebühren fallen an?
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO).
Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB fallen fixe Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.
Soweit ausländisches Recht zu prüfen ist, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro je zu prüfender ausländischer Rechtsordnung an.
Bei der Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es keiner Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG bedarf, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Erfolgt im Zusammenhang mit einem Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses eine Vorprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen, fallen hierfür zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an, sofern keine Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Antragstellung gibt es keine gesetzliche Frist. Berücksichtigen Sie jedoch die Bearbeitungszeit des Verfahrens bei der Planung Ihrer Eheschließung.
Die erteilte Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall variieren.
Ansprechpunkt
Der Antrag wird beim zuständigen Standesamt gestellt. Das Standesamt leitet den Antrag an das zuständige Oberlandesgericht weiter.
Zuständige Stelle
Der Antrag wird beim zuständigen Standesamt gestellt. Das Standesamt leitet den Antrag an das zuständige Oberlandesgericht weiter.
Voraussetzungen
Um eine Befreiung von der Vorlage oder dem Nachweis eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben die Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet.
-
Es dürfen keine Ehehindernisse nach deutschem Recht bestehen. Dies ist insbesondere der Fall,
- wenn eine der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, bereits mit einer dritten Person verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt,
- wenn die Personen in gerader Linie miteinander verwandt oder voll- beziehungsweise halbbürtige Geschwister sind,
- wenn eine frühere Ehe nicht wirksam aufgelöst wurde oder
- wenn zwischen den Personen ein Adoptionsverhältnis besteht.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung sind die erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere:
- ein gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass, Personalausweis oder ein anderes geeignetes Ausweisdokument),
- Nachweise über die Staatsangehörigkeit, Abstammung und den Familienstand,
- gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung früherer Ehen oder Lebenspartnerschaften (z. B. Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Abschrift aus dem Eheregister oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk),
- aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen des deutschen Meldeamts mit Angabe des Familienstandes für beide Verlobte, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben sowie
- Verdienstnachweise beider Verlobten, aus denen sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben, zur Festsetzung der Gebühr für die gerichtliche Entscheidung.
Für ausländische Verlobte, die sich noch im Ausland aufhalten, ist in der Regel zusätzlich eine von der zuständigen Heimatbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung mit deutscher Übersetzung vorzulegen.
Die vorzulegenden Urkunden dürfen bei der Vorlage beim Standesamt grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein. Je nach Einzelfall können weitere Urkunden oder Nachweise erforderlich sein. Das Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind und in welcher Form ausländische Urkunden (z. B. mit Apostille oder Legalisation) anerkannt werden können.
Verfahrensablauf
Sie können den Befreiungsantrag nur über das Standesamt stellen. Auch Vor- und Sachstandsanfragen müssen Sie nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt richten.
- Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
- Beantragen Sie dort die Befreiung von der Vorlage/ Nachweis des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck). Eine Antragstellung unmittelbar beim Oberlandesgericht ist nicht möglich. Das Standesamt ist Ihr alleiniger Ansprechpunkt im Befreiungsverfahren.
- Die Standesbeamtin beziehungsweise der Standesbeamte bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Das Standesamt leitet Ihren Antrag mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das zuständige Oberlandesgericht weiter.
- Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Oberlandesgerichts prüft an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt.
- Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie außerdem einen Kostenbescheid. Bitte zahlen Sie die darin festgesetzten Gebühren.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
§§ 1306 bis 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Artikel 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Artikel 17b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
§ 4 Justizverwaltungs-Kostengesetz (JVKostG)
Kostenverzeichnis, Nr. 1330 in Anlage zu § 4 Absatz 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
§ 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Rechtsbehelf
Wird die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht erteilt, können Sie beim zuständigen Amtsgericht gemäß § 49 des Personenstandsgesetzes (PStG) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.