Dienstleistung
Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen
Ihre Lebenspartnerschaft kann von einem Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Wenn Sie einen Aufhebungsantrag stellen wollen, müssen Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.
Sie müssen in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, damit die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann. Diese Regelung trifft in Härtefällen nicht zu. Ein Härtefall kann beispielsweise bei häuslicher Gewalt vorliegen.
Das Familiengericht prüft, ob einer der Aufhebungsgründe für Ihre Lebenspartnerschaft vorliegt. Zu den Gründen zählen zum Beispiel:
- Beide Personen in der Lebenspartnerschaft wünschen die Aufhebung und leben seit einem Jahr getrennt.
- Eine Person in der Lebenspartnerschaft wünscht die Aufhebung und die Lebenspartner leben seit 3 Jahren getrennt.
- Das Fortsetzen der Lebenspartnerschaft stellt eine unzumutbare Härte dar.
Einrichtung
Amtsgericht Aurich
04941 13-0
Schloßplatz 3
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Brake
04401 109-0
04401 109-111
Bürgermeister-Müller-Straße 34
26919 Brake (Unterweser)
Montag bis Freitag 09.00 – 12.00 Uhr sowie Nachmittags nach telefonischer Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Braunschweig
0531 488-0
An der Martinikirche 8
38100 Braunschweig
Einrichtung
Amtsgericht Celle
05141 206-0
05141 206-757
Mühlenstrasse 8
29221 Celle
Postfach 1104
29201 Celle
Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung.
Einrichtung
Amtsgericht Cloppenburg
04471 8800-0
04471 8800-10
Postfach 1941
49649 Cloppenburg
Burgstraße 9
49661 Cloppenburg
Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Elze
05068 9301-0
Postfach 1251
31002 Elze
Bahnhofstraße 26
31008 Elze
Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitags und vor Feiertagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Einrichtung
Amtsgericht Helmstedt
05351 1203-0
05351 1203-50
Stobenstraße 5
38350 Helmstedt
montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr
Einrichtung
Amtsgericht Hildesheim
05121 968-0
05121 968-257
Postfach 100161
31101 Hildesheim
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Einrichtung
Amtsgericht Norden
04931 1809-01
04931 1809-18
Norddeicher Straße 1
26506 Norden
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr,
sowie nach Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Nordenham
04731 946-0
04731 946-423
Postfach 11 64
26941 Nordenham
Bahnhofstraße 56
26954 Nordenham
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr oder nach vorheriger Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Oldenburg
0441 220-0
0441 220-3040
Postfach 24 71
26014 Oldenburg (Oldenburg)
Elisabethstraße 8
26135 Oldenburg (Oldenburg)
Öffnungs- und Geschäftszeiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag
7:30 - 15:30 Uhr
Freitag
7:30 - 12:00 Uhr
Geschäftszeiten
Montag bis Freitag
9:00 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Amtsgericht Vechta
04441 87 06-0
04441 87 06-113
Postfach 1151
49360 Vechta
Kapitelplatz 8
49377 Vechta
Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr
Einrichtung
Amtsgericht Westerstede
04488 836-0
04488 836-10
Postfach 1120
26653 Westerstede
Wilhelm-Geiler-Straße 12a
26655 Westerstede
Die Geschäftszeiten des Amtsgerichts Westerstede sind von Montag - Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und natürlich nach Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Wildeshausen
04431 84-0
04431 84-100
Delmenhorster Straße 17
27793 Wildeshausen
Postfach 1161
27778 Wildeshausen
Geschäftszeiten
Montag 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr
und 14.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch 09.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr
und 14.00 – 15.00 Uhr
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr
Einrichtung
Amtsgericht Wittmund
04462 9192-0
04462 9192-93
Am Markt 11
26409 Wittmund
Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen für Sie als antragstellende Person sowohl Gerichtskosten als auch Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung an. Bei Bedürftigkeit können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
§ 270 Abs. 1 S. 1 FamFG
§ 122 FamFG
Voraussetzungen
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
- Sie leben bereits 3 Jahre getrennt oder
-
die Fortsetzung der Partnerschaft wäre für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Aufhebungsantrag
- Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Geburtsurkunde der Kinder
- gegebenenfalls Zustimmung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zur Aufhebung
- gegebenenfalls Nachweis eines Härtefalls
Verfahrensablauf
-
Kontaktieren Sie Ihre rechtsanwaltliche Vertretung.
- Diese kann in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
- Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
-
Sie erhalten einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
- In diesem werden Sie und Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
- Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 269 Absatz 1 Nummer. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 15 Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG)
§ 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 111 Nummer 11 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur örtlichen Zuständigkeit
§§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
-
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
Schlagwörter
Trennung, Scheidung, Lebenspartnerschaft, Aufhebung, Härtefall, getrennt leben, Fortsetzung Lebensgemeinschaft unzumutbar, von Lebenspartnerin trennen, vom Lebenspartner trennen, Lebenspartnerschaft aufheben, Aufhebungsantrag, unzumutbare Härte, Aufhebungsvoraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen für Sie als antragstellende Person sowohl Gerichtskosten als auch Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung an. Bei Bedürftigkeit können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
§ 270 Abs. 1 S. 1 FamFG
§ 122 FamFG
Voraussetzungen
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
- Sie leben bereits 3 Jahre getrennt oder
-
die Fortsetzung der Partnerschaft wäre für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Aufhebungsantrag
- Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Geburtsurkunde der Kinder
- gegebenenfalls Zustimmung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zur Aufhebung
- gegebenenfalls Nachweis eines Härtefalls
Verfahrensablauf
-
Kontaktieren Sie Ihre rechtsanwaltliche Vertretung.
- Diese kann in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
- Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
-
Sie erhalten einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
- In diesem werden Sie und Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
- Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 269 Absatz 1 Nummer. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 15 Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG)
§ 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 111 Nummer 11 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur örtlichen Zuständigkeit
§§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
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Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
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