Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.


§ 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Telefon
0531 12335-0
Fax
0531 12335-66

Adresse
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig

Telefon
05141 9282-0
Fax
05141 9282-42

Adresse
Bahnhofstraße 5
29221 Celle

Telefon
0441 92543-0
Fax
0441 92543-29

Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Häufig gestellte Fragen

§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Anführen eines Befreiungsgrundes. In Betracht kommen dabei u. a.
    • Krankheit
    • Hohes Alter
    • Auslandsfortbildung
    • Einrichtung einer Kanzlei ausschließlich in anderem Staat – soweit nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen

Es werden keine Unterlagen benötigt.