Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer Grenzfeststellung können

  • ein bevorstehendes Bauvorhaben in Grenznähe,
  • ein unklarer Grenzverlauf,
  • eine erstmalige Markierung von Grenzpunkten durch Grenzsteine o.Ä. (Abmarkungen) bzw. die Erneuerung von zerstörten Vermarkungen oder
  • eine geplante Einfriedung

sein.


Was ist eine Grenzfeststellung? - Video

Adresse
Oldersumer Straße 48
26603 Aurich (Ostfriesland)
Servicezeiten

Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung


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04941 176-596
Telefon
04941 176-0

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Gartenstraße 4
26506 Norden
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Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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04931 9568-177
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26409 Wittmund
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Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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04462 9471-10
Telefon
04462 9471-0

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Emmerstedter Straße 21
38350 Helmstedt
Servicezeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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05351 393-160
Telefon
05351 393-0

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Neue Wiese 11
31061 Alfeld (Leine)
Postfach
Postfach 51 04 50
30634 Hannover
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Vor Ort: Nach vorheriger Terminvereinbarung

Telefonische Erreichbarkeit: Mo. - Fr. 8.00-12.00 Uhr


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05181 9105-66
Telefon
05181 9105-0

Adresse
Langelinienwall 26
31134 Hildesheim
Postfach
Postfach 51 04 50
30634 Hannover
Servicezeiten

Vor Ort: Nach vorheriger Terminvereinbarung

Telefonische Erreichbarkeit: Mo. - Fr. 8.00-12.00 Uhr


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05121 164-300
Telefon
05121 164-03

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Schrabberdeich 43
26919 Brake (Unterweser)
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Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung

Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:

Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr

Freitag 9:00 – 12:00 Uhr 


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Wilke-Steding-Straße 5
49661 Cloppenburg
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Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung

Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:

Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr

Freitag 9:00 – 12:00 Uhr 


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04471 951-299
Telefon
04471 951-0

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Stau 3
26122 Oldenburg (Oldenburg)
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Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung

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Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr

Freitag 9:00 – 12:00 Uhr 


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0441 9215-9600
Telefon
0441 9215-500

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Neuer Markt 14
49377 Vechta
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Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung

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Wilhelm-Geiler-Straße 11
26655 Westerstede
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Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung

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04488 76324-10
Telefon
04488 76324-0

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Im Hagen 2
27793 Wildeshausen
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Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung

Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:

Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr

Freitag 9:00 – 12:00 Uhr 


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04431 73798-11
Telefon
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Häufig gestellte Fragen

Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die beteiligten Personen zu laden.

Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster haben die beteiligten Personen eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.


Die Kosten für die Grenzfeststellung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen ( KOVerm ).

Die Kosten sind abhängig:

  • von der Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten und abgemarkten Grenzpunkte,
  • vom Bodenwert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung und
  • von Auslagen wie Grenzsteine, gefahrene Kilometer, Reisekosten der Beschäftigten.

Aufgrund von Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen regelmäßig zwei bis drei Monate.


Die Grenzfeststellung vor Ort kann

  • durch das örtlich zuständige Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder
  • durch eine/-n in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI)

durchgeführt werden.

Die Eintragung der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster findet immer durch das örtliche Katasteramt statt.


Liste der niedersächsischen Katasterämter
Liste der in Niedersachsen zugelassenen ÖbVI

Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen, wenn Sie

  • Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
  • eine erbbauberechtigte Person
  • eine Person mit Vollmacht (Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter) oder Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers oder der/des Erbbauberechtigten
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.

Die Kostenübernahme muss eindeutig angegeben werden.

Die Haftungserklärung regelt die Kostenübernahme durch die Antragstellerin/ den Antragsteller, sofern die/ der angegebene Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ausfällt.


Formulare erforderlich: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Online-Dienst:  Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt     


Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigt ist:

  • formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigten

Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ist:

  • formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten

Nachdem Sie Ihren Auftrag zur Grenzfeststellung erteilt haben, werden Sie und alle Beteiligten (z.B. die betroffenen Grenznachbarn) schriftlich über den Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten unterrichtet.

Die bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkte werden im erforderlichen Umfang in die Örtlichkeit übertragen.
Dabei werden fehlende Grenzmarken ersetzt bzw. Mängel an der Abmarkung beseitigt. Bislang unvermarkte Grenzpunkte können mit Grenzmarken dauerhaft gekennzeichnet werden (Abmarkung).

Es findet ein Grenztermin statt, bei dem die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Grenzen und ggf. den Abmarkungen zu äußern.

Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den Beteiligten bekanntgegeben und in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich dokumentiert.

Nach Bestandskraft haben Sie Rechtssicherheit gegenüber Ihren Grenznachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Flurstücksgrenze. Ihre Eigentumsrechte am Grund und Boden sind gesichert. Die Grenzpunkte werden gekennzeichnet oder auf Wunsch dauerhaft durch Grenzmarken signalisiert.