Dienstleistung
Grenzfeststellung
Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer Grenzfeststellung können
- ein bevorstehendes Bauvorhaben in Grenznähe,
- ein unklarer Grenzverlauf,
- eine erstmalige Markierung von Grenzpunkten durch Grenzsteine o.Ä. (Abmarkungen) bzw. die Erneuerung von zerstörten Vermarkungen oder
- eine geplante Einfriedung
sein.
Was ist eine Grenzfeststellung? - Video
Oldersumer Straße 48
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04941 176-596
04941 176-0
Gartenstraße 4
26506 Norden
Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04931 9568-177
04931 9568-0
Isumser Straße 5
26409 Wittmund
Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04462 9471-10
04462 9471-0
Emmerstedter Straße 21
38350 Helmstedt
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
05351 393-160
05351 393-0
Neue Wiese 11
31061 Alfeld (Leine)
Postfach 51 04 50
30634 Hannover
Vor Ort: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit: Mo. - Fr. 8.00-12.00 Uhr
05181 9105-66
05181 9105-0
Langelinienwall 26
31134 Hildesheim
Postfach 51 04 50
30634 Hannover
Vor Ort: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit: Mo. - Fr. 8.00-12.00 Uhr
05121 164-300
05121 164-03
Schrabberdeich 43
26919 Brake (Unterweser)
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
04401 70019-13
04401 70019-10
Wilke-Steding-Straße 5
49661 Cloppenburg
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
04471 951-299
04471 951-0
Stau 3
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
0441 9215-9600
0441 9215-500
Neuer Markt 14
49377 Vechta
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
04441 876-69
04441 876-0
Wilhelm-Geiler-Straße 11
26655 Westerstede
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
04488 76324-10
04488 76324-0
Im Hagen 2
27793 Wildeshausen
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
04431 73798-11
04431 73798-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die beteiligten Personen zu laden.
Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster haben die beteiligten Personen eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Grenzfeststellung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (
KOVerm
).
Die Kosten sind abhängig:
- von der Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten und abgemarkten Grenzpunkte,
- vom Bodenwert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung und
- von Auslagen wie Grenzsteine, gefahrene Kilometer, Reisekosten der Beschäftigten.
Bearbeitungsdauer
Aufgrund von Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen regelmäßig zwei bis drei Monate.
Ansprechpunkt
Die Grenzfeststellung vor Ort kann
- durch das örtlich zuständige Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder
- durch eine/-n in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI)
durchgeführt werden.
Die Eintragung der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster findet immer durch das örtliche Katasteramt statt.
Liste der niedersächsischen Katasterämter
Liste der in Niedersachsen zugelassenen ÖbVI
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen, wenn Sie
- Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
- eine erbbauberechtigte Person
- eine Person mit Vollmacht (Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter) oder Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers oder der/des Erbbauberechtigten
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Die Kostenübernahme muss eindeutig angegeben werden.
Die Haftungserklärung regelt die Kostenübernahme durch die Antragstellerin/ den Antragsteller, sofern die/ der angegebene Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ausfällt.
Formulare
Formulare erforderlich: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Online-Dienst:
Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt
erforderliche Unterlagen
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich
Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
oder erbbauberechtigt ist:
- formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigten
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ist:
- formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten
Verfahrensablauf
Nachdem Sie Ihren Auftrag zur Grenzfeststellung erteilt haben, werden Sie und alle Beteiligten (z.B. die betroffenen Grenznachbarn) schriftlich über den Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten unterrichtet.
Die bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkte werden im erforderlichen Umfang in die Örtlichkeit übertragen.
Dabei werden fehlende Grenzmarken ersetzt bzw. Mängel an der Abmarkung beseitigt. Bislang unvermarkte Grenzpunkte können mit Grenzmarken dauerhaft gekennzeichnet werden (Abmarkung).
Es findet ein Grenztermin statt, bei dem die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Grenzen und ggf. den Abmarkungen zu äußern.
Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den Beteiligten bekanntgegeben und in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich dokumentiert.
Nach Bestandskraft haben Sie Rechtssicherheit gegenüber Ihren Grenznachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Flurstücksgrenze. Ihre Eigentumsrechte am Grund und Boden sind gesichert. Die Grenzpunkte werden gekennzeichnet oder auf Wunsch dauerhaft durch Grenzmarken signalisiert.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die beteiligten Personen zu laden.
Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster haben die beteiligten Personen eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Grenzfeststellung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen ( KOVerm ).
Die Kosten sind abhängig:
- von der Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten und abgemarkten Grenzpunkte,
- vom Bodenwert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung und
- von Auslagen wie Grenzsteine, gefahrene Kilometer, Reisekosten der Beschäftigten.
Bearbeitungsdauer
Aufgrund von Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen regelmäßig zwei bis drei Monate.
Ansprechpunkt
Die Grenzfeststellung vor Ort kann
- durch das örtlich zuständige Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder
- durch eine/-n in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI)
durchgeführt werden.
Die Eintragung der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster findet immer durch das örtliche Katasteramt statt.
Liste der niedersächsischen Katasterämter
Liste der in Niedersachsen zugelassenen ÖbVI
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen, wenn Sie
- Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
- eine erbbauberechtigte Person
- eine Person mit Vollmacht (Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter) oder Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers oder der/des Erbbauberechtigten
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Die Kostenübernahme muss eindeutig angegeben werden.
Die Haftungserklärung regelt die Kostenübernahme durch die Antragstellerin/ den Antragsteller, sofern die/ der angegebene Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ausfällt.
Formulare
Formulare erforderlich: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt
erforderliche Unterlagen
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigt ist:
- formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigten
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ist:
- formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten
Verfahrensablauf
Nachdem Sie Ihren Auftrag zur Grenzfeststellung erteilt haben, werden Sie und alle Beteiligten (z.B. die betroffenen Grenznachbarn) schriftlich über den Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten unterrichtet.
Die bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkte werden im erforderlichen Umfang in die Örtlichkeit übertragen.
Dabei werden fehlende Grenzmarken ersetzt bzw. Mängel an der Abmarkung beseitigt. Bislang unvermarkte Grenzpunkte können mit Grenzmarken dauerhaft gekennzeichnet werden (Abmarkung).
Es findet ein Grenztermin statt, bei dem die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Grenzen und ggf. den Abmarkungen zu äußern.
Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den Beteiligten bekanntgegeben und in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich dokumentiert.
Nach Bestandskraft haben Sie Rechtssicherheit gegenüber Ihren Grenznachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Flurstücksgrenze. Ihre Eigentumsrechte am Grund und Boden sind gesichert. Die Grenzpunkte werden gekennzeichnet oder auf Wunsch dauerhaft durch Grenzmarken signalisiert.
Rechtsbehelf
nicht angegeben