Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten 8-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen abweichende Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von der jeweils örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes bewilligen lassen, und zwar:

  • bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen, beispielsweise für Winterdienste, sowie
  • bei Schichtbetrieben zweimal innerhalb von 3 Wochen, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu erreichen. Das gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Die Ausnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.


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Häufig gestellte Fragen

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und beträgt, abhängig von der Anzahl der bewilligten Tage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden zwischen 200,00€ und 5.200,00€


Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.

Für das Personal der Betriebe, die dem Bergrecht unterstehen, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geowissenschaften zuständig.

Für alle anderen Betriebe sind die örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.


Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.

Für das Personal der Betriebe, die dem Bergrecht unterstehen, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geowissenschaften zuständig.

Für alle anderen Betriebe sind die örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.


Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen

  • Die Arbeitnehmenden sind Beschäftigte mit Avrbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst der Daseinsvorsorge oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder es liegt ein Schichtbetrieb vor.

Für eine Bewillung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG:

- Die Arbeitnehmenden sind mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im öffentlichen Dienst beschäftigt. 

- Ein fleixibler Einsatz der Arbeitnehmenden muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnungoder das Daseinsvorsorge notwendig sein. 


  • Gefährdungsbeurteilung (insbesondere im Hinblick auf psychische Belastungen durch die abweichende Lage der Ruhezeit)
  • Stellungnahme der Betriebsärztin beziehungsweise des Betriebsarztes 
  • Stellungnahme des Personal- oder Betriebsrats (falls vorhanden) 
  • Nachweis, dass entweder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge ein flexibler Einsatz der Arbeitnehmenden notwendig sein muss
  • Ablaufpläne für Nachtschichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind 
  • Nachweis, dass durch die abweichende Ruhezeit ein regelmäßiger wöchentlicher Schichtwechsel ermöglicht wird

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


öffentlicher Dienst, Arbeitszeit, Wochenarbeitszeit, Arbeitszeitverlängerung, Wöchentliche Arbeitszeit, Öffentlicher Dienst, Ruhezeit