Dienstleistung
Eintragung in das Grundbuch
Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke wie Wegerecht, Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden eingetragen.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.
Soll beispielsweise das Eigentum an einem Grundstück übertragen , d. h. ein Grundstück gekauft oder verkauft oder ein Grundpfandrecht an einem Grundstück bestellt werden, ist dazu eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Einrichtung
Amtsgericht Aurich
04941 13-0
Schloßplatz 3
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Brake
04401 109-0
04401 109-111
Bürgermeister-Müller-Straße 34
26919 Brake (Unterweser)
Montag bis Freitag 09.00 – 12.00 Uhr sowie Nachmittags nach telefonischer Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Braunschweig
0531 488-0
An der Martinikirche 8
38100 Braunschweig
Einrichtung
Amtsgericht Celle
05141 206-0
05141 206-757
Mühlenstrasse 8
29221 Celle
Postfach 1104
29201 Celle
Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung.
Einrichtung
Amtsgericht Cloppenburg
04471 8800-0
04471 8800-10
Postfach 1941
49649 Cloppenburg
Burgstraße 9
49661 Cloppenburg
Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Elze
05068 9301-0
Postfach 1251
31002 Elze
Bahnhofstraße 26
31008 Elze
Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitags und vor Feiertagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Einrichtung
Amtsgericht Helmstedt
05351 1203-0
05351 1203-50
Stobenstraße 5
38350 Helmstedt
montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr
Einrichtung
Amtsgericht Hildesheim
05121 968-0
05121 968-257
Postfach 100161
31101 Hildesheim
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Einrichtung
Amtsgericht Norden
04931 1809-01
04931 1809-18
Norddeicher Straße 1
26506 Norden
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr,
sowie nach Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Nordenham
04731 946-0
04731 946-423
Postfach 11 64
26941 Nordenham
Bahnhofstraße 56
26954 Nordenham
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr oder nach vorheriger Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Oldenburg
0441 220-0
0441 220-3040
Postfach 24 71
26014 Oldenburg (Oldenburg)
Elisabethstraße 8
26135 Oldenburg (Oldenburg)
Öffnungs- und Geschäftszeiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag
7:30 - 15:30 Uhr
Freitag
7:30 - 12:00 Uhr
Geschäftszeiten
Montag bis Freitag
9:00 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Amtsgericht Vechta
04441 87 06-0
04441 87 06-113
Postfach 1151
49360 Vechta
Kapitelplatz 8
49377 Vechta
Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr
Einrichtung
Amtsgericht Westerstede
04488 836-0
04488 836-10
Postfach 1120
26653 Westerstede
Wilhelm-Geiler-Straße 12a
26655 Westerstede
Die Geschäftszeiten des Amtsgerichts Westerstede sind von Montag - Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und natürlich nach Vereinbarung
Einrichtung
Amtsgericht Wildeshausen
04431 84-0
04431 84-100
Delmenhorster Straße 17
27793 Wildeshausen
Postfach 1161
27778 Wildeshausen
Geschäftszeiten
Montag 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr
und 14.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch 09.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr
und 14.00 – 15.00 Uhr
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr
Einrichtung
Amtsgericht Wittmund
04462 9192-0
04462 9192-93
Am Markt 11
26409 Wittmund
Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.
- Geschäftswert gemäß KV Nr. 14110 ff. der Anlage 1 zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht.
Voraussetzungen
- Die Antragstellerin/der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks.
- Das Recht der Antragstellerin/des Antragstellers ist von dieser Eintragung betroffen.
- Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück muss die Einigung über die Rechtsänderung in notarieller Form nachgewiesen werden.
- Alle Bewilligung und Erklärungen müssen in Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vorliegen.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.
Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar, den Antragsteller, den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.
Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Rechtsgrundlage(n)
§ 13 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) - Antrag auf Eintragung
§ 19 Grundbuchordnung (GBO) - Bewilligung der Eintragung
§ 20 Grundbuchordnung (GBO) - Auflassung
§ 29 Grundbuchordnung (GBO) - Form der Eintragungsunterlagen
§ 39 Grundbuchordnung (GBO) - Voreintragung des Betroffenen
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
§ 12 Grundbuchordnung (GBO)
§ 12 a Grundbuchordnung (GBO)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Liegenschaft, Notar, Grundstück, Öffentliches Register, Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, Eintragungsbewilligung
Welche Gebühren fallen an?
Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.
- Geschäftswert gemäß KV Nr. 14110 ff. der Anlage 1 zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht.
Voraussetzungen
- Die Antragstellerin/der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks.
- Das Recht der Antragstellerin/des Antragstellers ist von dieser Eintragung betroffen.
- Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück muss die Einigung über die Rechtsänderung in notarieller Form nachgewiesen werden.
- Alle Bewilligung und Erklärungen müssen in Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vorliegen.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.
Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar, den Antragsteller, den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.
Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Rechtsgrundlage(n)
§ 13 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) - Antrag auf Eintragung
§ 19 Grundbuchordnung (GBO) - Bewilligung der Eintragung
§ 20 Grundbuchordnung (GBO) - Auflassung
§ 29 Grundbuchordnung (GBO) - Form der Eintragungsunterlagen
§ 39 Grundbuchordnung (GBO) - Voreintragung des Betroffenen
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
§ 12 Grundbuchordnung (GBO)
§ 12 a Grundbuchordnung (GBO)
Rechtsbehelf
nicht angegeben