Die „Amtliche Grenzauskunft“ ist eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster, die vor Ort erteilt wird. Dabei werden vorhandene Grenzmarken, die z. B. nicht sichtbar waren, freigelegt und angezeigt oder es werden Grenzpunkte übergangsweise, z. B. mit Holzpflöcken, gekennzeichnet. Amtliche Grenzmarken werden dabei nicht neu gesetzt: Es findet kein Verwaltungsverfahren statt, Ihre Grenznachbarn werden nicht beteiligt.

Die Amtliche Grenzauskunft kann für Sie nur dort erfolgen, wo die betroffenen Grenzpunkte bereits in der Vergangenheit hochgenau und zuverlässig bestimmt wurden. Die Vermessungsstelle prüft, ob diese Voraussetzung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der Grenzverlauf nur durch ein amtliches Verwaltungsverfahren – die Grenzfeststellung – ermittelt und förmlich festgestellt werden.


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Häufig gestellte Fragen

Die Amtliche Grenzauskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen ( KOVerm ). Die Kostenordnung ist verbindlich für die zuständigen Vermessungsstellen.

Die Kosten richten sich im Wesentlichen nach dem Zeitaufwand für die örtlichen Arbeiten. Hinzu kommen eine Grundgebühr und eine Festgebühr für die Bereitstellung der amtlichen Unterlagen von zusammen 215 €.

Eine Amtliche Grenzauskunft mit einem Zeitaufwand von 2 Stunden, einschließlich An- und Abfahrt, kostet rund 740  € .


Die Amtliche Grenzauskunft kann je nach Terminauslastung der Vermessungsstelle  kurzfristig innerhalb weniger Tage erfolgen.


Die Zuständigkeit für die Amtliche Grenzauskunft liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

oder

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI).


Die Zuständigkeit für die Amtliche Grenzauskunft liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

oder

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI).


Liste der niedersächsischen Katasterämter
Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) in Niedersachsen

Sie können einen Antrag auf Amtliche Grenzauskunft stellen, wenn Sie

  • Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person oder
  • von einer der vorgenannten Personen bevollmächtigt sind.

Eine Amtliche Grenzauskunft kann darüber hinaus nur erteilt werden, wenn entweder bereits Grenzmarken im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind und eine bestimmte Qualität aufweisen oder wenn die Grenzpunkte durch Vermessungen nach 1986 entstanden sind und förmlich durch eine Vermessungsstelle festgestellt wurden. Diese fachtechnische Prüfung nimmt die Vermessungsstelle vor.


Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Online-Dienst:  Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt    


Stellen Sie in einer Skizze oder  genauen Beschreibung dar, für welche Grenzpunkte die Amtliche Grenzauskunft durchgeführt werden soll. Für die Erstellung der Skizze können Sie eine Kartengrundlage erhalten unter:  Katasterkarten-online .

Für den Fall, dass Sie nicht Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümers oder erbbauberechtigt sind, benötigen Sie eine formlose Vollmacht der Flurstückseigentümerin oder des Flurstückseigentümers bzw. der erbbauberechtigten Person .


Die Amtliche Grenzauskunft können Sie

  • schriftlich oder
  • über das digitale Antragsverfahren beantragen.

Der Antrag muss die konkret betroffenen Grenzpunkte enthalten

Die Vermessungsstelle prüft, ob die katastertechnischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Amtlichen Grenzauskunft vorliegen.

Der Ablauf der Amtlichen Grenzauskunft gestaltet sich wie folgt:

Vorbereitung, Bereitstellung der amtlichen Unterlagen,

  • Terminabsprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber,
  • Durchführung der vermessungstechnischen Arbeiten vor Ort,
  • Freilegung der vorhandenen Grenzmarken,
  • temporäre Kennzeichnung der Grenzpunkte bei nicht vorhandenen Grenzmarken (z. B. mittels Holzpflock),
  • Anzeige der Grenzpunkte vor Ort für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber,

Erstellung des Leistungsbescheids.


Da bei der Amtlichen Grenzauskunft nicht in die Rechte Beteiligter eingegriffen wird, sind hier keine Rechtsbehelfe möglich.

Gegen den Leistungsbescheid kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.


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