Dienstleistung
Liegenschaftskataster Auskunft - Amtliche Grenzauskunft einholen
Die „Amtliche Grenzauskunft“ ist eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster, die vor Ort erteilt wird. Dabei werden vorhandene Grenzmarken, die z. B. nicht sichtbar waren, freigelegt und angezeigt oder es werden Grenzpunkte übergangsweise, z. B. mit Holzpflöcken, gekennzeichnet. Amtliche Grenzmarken werden dabei nicht neu gesetzt: Es findet kein Verwaltungsverfahren statt, Ihre Grenznachbarn werden nicht beteiligt.
Die Amtliche Grenzauskunft kann für Sie nur dort erfolgen, wo die betroffenen Grenzpunkte bereits in der Vergangenheit hochgenau und zuverlässig bestimmt wurden. Die Vermessungsstelle prüft, ob diese Voraussetzung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der Grenzverlauf nur durch ein amtliches Verwaltungsverfahren – die Grenzfeststellung – ermittelt und förmlich festgestellt werden.
Oldersumer Straße 48
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04941 176-596
04941 176-0
Gartenstraße 4
26506 Norden
Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04931 9568-177
04931 9568-0
Isumser Straße 5
26409 Wittmund
Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04462 9471-10
04462 9471-0
Emmerstedter Straße 21
38350 Helmstedt
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
05351 393-160
05351 393-0
Neue Wiese 11
31061 Alfeld (Leine)
Postfach 51 04 50
30634 Hannover
Vor Ort: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit: Mo. - Fr. 8.00-12.00 Uhr
05181 9105-66
05181 9105-0
Langelinienwall 26
31134 Hildesheim
Postfach 51 04 50
30634 Hannover
Vor Ort: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit: Mo. - Fr. 8.00-12.00 Uhr
05121 164-300
05121 164-03
Schrabberdeich 43
26919 Brake (Unterweser)
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
04401 70019-13
04401 70019-10
Wilke-Steding-Straße 5
49661 Cloppenburg
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
04471 951-299
04471 951-0
Stau 3
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
0441 9215-9600
0441 9215-500
Neuer Markt 14
49377 Vechta
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
04441 876-69
04441 876-0
Wilhelm-Geiler-Straße 11
26655 Westerstede
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
04488 76324-10
04488 76324-0
Im Hagen 2
27793 Wildeshausen
Öffnungszeiten: Nach vorheriger Terminvereinbarung
Für die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail – Kommunikation – gelten die Zeiten:
Montag – Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
04431 73798-11
04431 73798-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Amtliche Grenzauskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (
KOVerm
). Die Kostenordnung ist verbindlich für die zuständigen Vermessungsstellen.
Die Kosten richten sich im Wesentlichen nach dem Zeitaufwand für die örtlichen Arbeiten. Hinzu kommen eine Grundgebühr und eine Festgebühr für die Bereitstellung der amtlichen Unterlagen von zusammen 215 €.
Eine Amtliche Grenzauskunft mit einem Zeitaufwand von 2 Stunden, einschließlich An- und Abfahrt, kostet rund 740
€
.
Bearbeitungsdauer
Die Amtliche Grenzauskunft kann je nach Terminauslastung der Vermessungsstelle kurzfristig innerhalb weniger Tage erfolgen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit für die Amtliche Grenzauskunft liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
oder
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit für die Amtliche Grenzauskunft liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
oder
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Liste der niedersächsischen Katasterämter
Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) in Niedersachsen
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Amtliche Grenzauskunft stellen, wenn Sie
- Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person oder
- von einer der vorgenannten Personen bevollmächtigt sind.
Eine Amtliche Grenzauskunft kann darüber hinaus nur erteilt werden, wenn entweder bereits Grenzmarken im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind und eine bestimmte Qualität aufweisen oder wenn die Grenzpunkte durch Vermessungen nach 1986 entstanden sind und förmlich durch eine Vermessungsstelle festgestellt wurden. Diese fachtechnische Prüfung nimmt die Vermessungsstelle vor.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Online-Dienst:
Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt
erforderliche Unterlagen
Stellen Sie in einer Skizze oder genauen Beschreibung dar, für welche Grenzpunkte die Amtliche Grenzauskunft durchgeführt werden soll. Für die Erstellung der Skizze können Sie eine Kartengrundlage erhalten unter:
Katasterkarten-online
.
Für den Fall, dass Sie nicht
Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümers
oder erbbauberechtigt sind, benötigen Sie eine formlose Vollmacht der Flurstückseigentümerin oder des Flurstückseigentümers bzw. der erbbauberechtigten Person
.
Verfahrensablauf
Die Amtliche Grenzauskunft können Sie
- schriftlich oder
- über das digitale Antragsverfahren beantragen.
Der Antrag muss die konkret betroffenen Grenzpunkte enthalten
Die Vermessungsstelle prüft, ob die katastertechnischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Amtlichen Grenzauskunft vorliegen.
Der Ablauf der Amtlichen Grenzauskunft gestaltet sich wie folgt:
Vorbereitung, Bereitstellung der amtlichen Unterlagen,
- Terminabsprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber,
- Durchführung der vermessungstechnischen Arbeiten vor Ort,
- Freilegung der vorhandenen Grenzmarken,
- temporäre Kennzeichnung der Grenzpunkte bei nicht vorhandenen Grenzmarken (z. B. mittels Holzpflock),
- Anzeige der Grenzpunkte vor Ort für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber,
Erstellung des Leistungsbescheids.
Rechtsbehelf
Da bei der Amtlichen Grenzauskunft nicht in die Rechte Beteiligter eingegriffen wird, sind hier keine Rechtsbehelfe möglich.
Gegen den Leistungsbescheid kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Schlagwörter
Grundstück, Liegenschaft, Katasteramt, Flurstück, Vermessung, LGLN, Kataster, Grundstücksgrenze, Liegenschaftskataster, Parzelle, Grenzpunkt, Lika, Verlauf der Flurstücksgrenze, Liegenschaftsauskunft, Geobasisdaten, Grenzanzeige, Flur, Grenzzeichen, Grundstücke, Steinbreite, Katasterkarten, Vermessungsauskunft, Karteneinsicht, Flurstücksgrenze, vermessen, ausmessen, Ausmessung, Flurstücke, aufsuchen, Eigentümeransicht, Vermessungszahlen, Grenzmarke, Grenzstein, Grenzverlauf, Auskunft, Eigentümer, Grenze, Eigentümerverteilung, Grundstück, Katasteramt, Flurstück, LGLN, Grundstücksgrenze, Kataster, Liegenschaftskataster, Liegenschaft, Parzelle, Grenzpunkt, Lika, Verlauf der Flurstücksgrenze, Liegenschaftsauskunft, Geobasisdaten, Grenzanzeige, Flur, Grenzzeichen, Grundstücke, Steinbreite, Katasterkarten, Vermessungsauskunft, Karteneinsicht, Flurstücksgrenze, vermessen, ausmessen, Ausmessung, Flurstücke, aufsuchen, Eigentümeransicht, Vermessungszahlen, Vermessung, Grenzmarke, Grenzstein, Grenzverlauf, Auskunft, Eigentümer, Grenze, Eigentümerverteilung
Welche Gebühren fallen an?
Die Amtliche Grenzauskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen ( KOVerm ). Die Kostenordnung ist verbindlich für die zuständigen Vermessungsstellen.
Die Kosten richten sich im Wesentlichen nach dem Zeitaufwand für die örtlichen Arbeiten. Hinzu kommen eine Grundgebühr und eine Festgebühr für die Bereitstellung der amtlichen Unterlagen von zusammen 215 €.
Eine Amtliche Grenzauskunft mit einem Zeitaufwand von 2 Stunden, einschließlich An- und Abfahrt, kostet rund 740 € .
Bearbeitungsdauer
Die Amtliche Grenzauskunft kann je nach Terminauslastung der Vermessungsstelle kurzfristig innerhalb weniger Tage erfolgen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit für die Amtliche Grenzauskunft liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
oder
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit für die Amtliche Grenzauskunft liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
oder
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Liste der niedersächsischen Katasterämter
Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) in Niedersachsen
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Amtliche Grenzauskunft stellen, wenn Sie
- Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person oder
- von einer der vorgenannten Personen bevollmächtigt sind.
Eine Amtliche Grenzauskunft kann darüber hinaus nur erteilt werden, wenn entweder bereits Grenzmarken im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind und eine bestimmte Qualität aufweisen oder wenn die Grenzpunkte durch Vermessungen nach 1986 entstanden sind und förmlich durch eine Vermessungsstelle festgestellt wurden. Diese fachtechnische Prüfung nimmt die Vermessungsstelle vor.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt
erforderliche Unterlagen
Stellen Sie in einer Skizze oder genauen Beschreibung dar, für welche Grenzpunkte die Amtliche Grenzauskunft durchgeführt werden soll. Für die Erstellung der Skizze können Sie eine Kartengrundlage erhalten unter: Katasterkarten-online .
Für den Fall, dass Sie nicht Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümers oder erbbauberechtigt sind, benötigen Sie eine formlose Vollmacht der Flurstückseigentümerin oder des Flurstückseigentümers bzw. der erbbauberechtigten Person .
Verfahrensablauf
Die Amtliche Grenzauskunft können Sie
- schriftlich oder
- über das digitale Antragsverfahren beantragen.
Der Antrag muss die konkret betroffenen Grenzpunkte enthalten
Die Vermessungsstelle prüft, ob die katastertechnischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Amtlichen Grenzauskunft vorliegen.
Der Ablauf der Amtlichen Grenzauskunft gestaltet sich wie folgt:
Vorbereitung, Bereitstellung der amtlichen Unterlagen,
- Terminabsprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber,
- Durchführung der vermessungstechnischen Arbeiten vor Ort,
- Freilegung der vorhandenen Grenzmarken,
- temporäre Kennzeichnung der Grenzpunkte bei nicht vorhandenen Grenzmarken (z. B. mittels Holzpflock),
- Anzeige der Grenzpunkte vor Ort für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber,
Erstellung des Leistungsbescheids.
Rechtsbehelf
Da bei der Amtlichen Grenzauskunft nicht in die Rechte Beteiligter eingegriffen wird, sind hier keine Rechtsbehelfe möglich.
Gegen den Leistungsbescheid kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.