Ansprechpartner


Herr Scholkmann

Als Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 KV oder mehr oder einer Gleichstromanlage sind Sie verpflichtet, diese bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen.

Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.


Adresse
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Servicezeiten Dienstag und Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Telefon
04431 85-958
Fax
04431 85-215

Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Telefon
+49 4407 73-0
Fax
+49 4407 73-100

Adresse
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Servicezeiten

Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr


Telefon
+49 511 643-0
Fax
+49 511 643-2304

Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover

Telefon
+49 5351 121-1505
Fax
+49 5351 121-2616

Adresse
Johannesstraße 6 - 7
38350 Helmstedt
Servicezeiten Hauptsächlich nach Terminvereinbarung

Ansprechpartner
Telefon
04441 898-0
Fax
04441 898-1039

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.


Telefon
04462 86-1272
Fax
04462 86-1717

Adresse
Schloßstraße 9
26409 Wittmund
Servicezeiten

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr


Häufig gestellte Fragen

Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige. 


Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, Städte bzw. Gemeinden , in denen die Anlagen betrieben werden sollen. In besonderen Fällen ist auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.


Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, Städte bzw. Gemeinden , in denen die Anlagen betrieben werden sollen. In besonderen Fällen ist auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.


Voraussetzung ist, dass

  • die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich liegt oder derartige Grundstücke überquert,
  • die Anlage oder ihre wesentliche Änderung keiner Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.

Die Anzeige bedarf der Schriftform. 


  • Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
  • Lageplan

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Da es sich um ein Anzeigeverfahren handelt, stellt diese Verwaltungsleistung keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.


26. BImSchV, Niederfrequenzanlagen, Hochfrequenzanlagen, elektromagnetische Felder, Gleichstromanlagen