Die Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmals ist unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen .

Wird das Kulturdenkmal im Rahmen der Instandsetzung

  • zerlegt
  • umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
  • in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
  • von seinem Standort entfernt,

benötigen Sie davon abweichend eine Genehmigung .

Die Instandsetzung ist zu untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung der Maßnahme nicht vorgelegt ist.

Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.


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Häufig gestellte Fragen

Die Instandsetzungsmaßnahmen dürfen frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Abgabe der Anzeige begonnen werden; die Untere Denkmalschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde vor Ablauf der Frist die Durchführung der Maßnahmen gestatten.

Bei Gefahr im Verzug können die unbedingt notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen ohne die Anzeige bzw. ohne Einhaltung der o.g. Frist begonnen werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.


Zuständig im Land Niedersachsen ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte


Zuständig im Land Niedersachsen ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte


Sie erhalten die Genehmigung in der Regel, wenn:

  • die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
  • den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und diese nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können (vgl. § 9 Abs.2 BbgDSchG).

  • genaue Beschreibung der geplanten Instandsetzungsmaßnahme

  • Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
  • Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

Werden notwendige Instandsetzungsmaßnahmen an einem Kulturdenkmal nicht ausgeführt, ist dies ebenfalls anzuzeigen.


Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.