Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Arbeitsgeräten zwischen 20:00 und 7:00 Uhr: Erteilung
Einschlägige Regelungen über den Betrieb von motorgetriebenen Maschinen, Werkzeugen sowie Gartengerätschaften enthalten das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in Verbindung mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (32. BImSchV).
Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.
So dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV Geräte und Maschinen in
- reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
- Kleinsiedlungsgebieten,
- Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- Kur- und Klinikgebieten sowie
- auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.
Spezielle Regelungen bestehen für
- Freischneider,
- Grastrimmer und Graskantenschneider,
- Laubbläser sowie Laubsammler,
die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen.
Diese dürfen auch in der Zeit zwischen
- 7:00 Uhr und 9:00 Uhr,
- 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie
- 17:00 Uhr und 20:00 Uhr
nicht betrieben werden.
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV zulassen.
Der Zulassung bedarf es nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)
Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Einrichtung
3.3 Ordnung
Parkstraße 53
27798 Hude (Oldenburg)
Einrichtung
Gemeinde Bakum - Ordnungsamt
04446 89-13
04446 89-95
Kirchstraße 3
49456 Bakum
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Bösel - Meldeamt
04494 89-0
04494 89-10
Am Kirchplatz 15
26219 Bösel
Postfach 1154
26216 Bösel
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
04432 9500
04432 950100
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
Einrichtung
Gemeinde Edewecht - Ordnung
04405 916-0
04405 939039
Rathausstraße 7
26188 Edewecht
Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
04465 806-0
04465 806-77
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
Einrichtung
Gemeinde Neuenkirchen-Vörden
05493 9871-0
05493 9871-99
Küsterstraße 4
49434 Neuenkirchen-Vörden
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Sozialamt
+49 4407 73-0
+49 4407 73-100
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Einrichtung
Ordnungsamt
04971 206-42
Brigitte Emken - Ordnung, Gewerbe und Kultur
04971 206-44
Sarah Burmeister - Ordnung, Gewerbe und Kultur
04971 206-45
Malte Stühmeier - Ordnung, Gewerbe und Kultur
04971 20666
Am Markt 2-4
26427 Esens
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Einrichtung
Samtgemeinde Harpstedt - Ordnungsamt
04244 82-52
04244 82-25
04244 82-29
Amtsfreiheit 1
27243 Harpstedt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Helmstedter Straße 17
38381 Jerxheim
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
04975 9193-21
04975 9193-55
Auricher Straße 9
26556 Westerholt
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Stadt Damme
05491 662-0
05491 662-88
Mühlenstraße 18
49401 Damme
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr
Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr
Do: 14.00 - 18.00 Uhr
Einrichtung
Stadt Elze
05068 464-0
05068 464-77
Hauptstraße 61
31008 Elze
Montag
8.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch nur nach Vereinbarung
Donnerstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.
Einrichtung
Stadt Wittmund
04462 983-0
04462 983-299
Kurt-Schwitters-Platz 1
26409 Wittmund
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausnahmegenehmigung muss vor Beginn der Arbeiten beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde und der Stadt.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
Die Antragstellung kann formlos erfolgen.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Abs. 2 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausnahmegenehmigung muss vor Beginn der Arbeiten beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde und der Stadt.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
Die Antragstellung kann formlos erfolgen.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Abs. 2 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Rechtsbehelf
nicht angegeben