Dienstleistung
Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG beantragen
Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erfasst alle Berufsausbildungsverhältnisse in Deutschland. Es wird von den regional und sachlich zuständigen Stellen geführt.
Als Ausbildungsstätte müssen Sie Ihre Auszubildenden in das Verzeichnis eintragen lassen.
Zu den regionalen und sachlich zuständigen Stellen gehören:
- die Handwerkskammer für Berufe der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für Berufe in nicht handwerklichen Gewerbeberufen
- die Landwirtschaftskammer für Berufe der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für Fachangestellte im Bereich der Rechtspflege
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für Fachangestellte im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsberufe
- weitere Stellen für Berufe im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen
Das Verzeichnis gilt für alle anerkannten Ausbildungsberufe. Es hält die wesentlichen Inhalte jedes Berufsausbildungsvertrags fest, zum Beispiel Informationen
- zu den Auszubildenden wie Name, Geburtsdatum und Anschrift,
- zur Ausbildungsstätte und
- zur Ausbildung wie Beruf, Dauer und Vergütung.
Einrichtung
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
0531 1201-0
04131 712-0
04131 712-201
0531 1201-333
Burgplatz 2+2a
38100 Braunschweig
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg
Einrichtung
Handwerkskammer für Ostfriesland
04941 1797-0
04941 1797-40
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich (Ostfriesland)
Einrichtung
Handwerkskammer Hannover
0511 34859-0
0511 34859-32
Berliner Allee 17
30175 Hannover
Einrichtung
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
05121 162-0
05121 33836
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim
Einrichtung
Handwerkskammer Oldenburg
0441 232-0
0441 232-218
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Braunschweig
0531 4715-0
0531 4715-299
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser
04141 524-0
04141 524-111
Am Schäferstieg 2
21680 Stade
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Hannover
0511 3107-0
0511 3107-333
Schiffgraben 49
30175 Hannover
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
04131 742424
04131 742180
Am Sande 1
21335 Lüneburg
Einrichtung
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
0441 2220-0
0441 2220-111
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Einrichtung
Steuerberaterkammer Niedersachsen
0511 28890-0
0511 28340-32
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Eintragung unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages beantragen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Eintragung kann für den Ausbildungsbetrieb kostenpflichtig sein. Die Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Stelle.
Gebühr:
EUR 0,00 - 100,00
Zuständige Stelle
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
• die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
• die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen,
• die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
• die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
• die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
• die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Voraussetzungen
- Der Berufsausbildungsvertrag entspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung.
- Die ausbildenden Personen sind persönlich und fachlich geeignet, auszubilden.
- Ihre Ausbildungsstätte ist fachlich geeignet, auszubilden.
- Bei minderjährigen Auszubildende: Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung
erforderliche Unterlagen
- Vertragsabfassung
-
Nachweis, dass die auszubildende Person eine Vertragsabfassung erhalten hat
- bei Minderjährigen: Empfangsnachweis für gesetzliche Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter
-
betrieblicher Ausbildungsplan
- nicht notwendig, wenn dieser Plan der zuständigen Stelle bereits vorliegt
-
Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der ausbildenden Person
-
nicht notwendig bei freien Berufen, wie zum Beispiel
- Ärztinnen und Ärzten
- Zahnärztinnen und -ärzten
- bei minderjährigen Auszubildenden: ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Verfahrensablauf
Sie als Ausbildungsstätte müssen einen Antrag auf Eintragung bei der in Ihrem Fall zuständigen Stelle einreichen.
- Kontaktieren Sie gegebenenfalls zunächst Ihre zuständige Stelle, um mehr über den Ablauf zu erfahren.
-
Die zuständige Stelle prüft, ob das Berufsausbildungsverhältnis den gesetzlichen Vorgaben entspricht, zum Beispiel:
- Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen
- Ausbildungsstätte hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung
- Die zuständige Stelle trägt die Daten ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein.
-
Gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle, beispielsweise in folgenden Fällen:
- bei Rückfragen
- damit Sie Unterlagen nachreichen
- damit Sie Mängel beheben
- Am Ende des Verfahrens teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, ob sie die Eintragung vorgenommen oder zurückgewiesen hat.urde.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Mitteilung der zuständigen Stelle über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
nicht angegeben
Schlagwörter
Ausbildungsberuf, Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsvertrag, Ausbildungsvergütung, Azubi, Ausbildungsverhältnis, Ausbildungsinhalte, Sachlich-Zeitliche Gliederung, Ausbildungsdauer, Teilzeitausbildung, Berufsausbildungsverzeichnis, Ausbildungseintragung, Berufsausbildungsvertrag, Ausbildungsstätte, Ausbildender, Lehrmädchen, Lehrling, Berufsausbildungsgesetz, Ausbildungsrahmenplan, Lehrbub, Berufsbildungsgesetz, Auszubildende, Auszubildender, Ausbildung, Ausbilderin, Ausbilder
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Eintragung unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages beantragen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 0,00 - 100,00
Zuständige Stelle
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
• die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
• die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen,
• die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
• die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
• die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
• die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Voraussetzungen
- Der Berufsausbildungsvertrag entspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung.
- Die ausbildenden Personen sind persönlich und fachlich geeignet, auszubilden.
- Ihre Ausbildungsstätte ist fachlich geeignet, auszubilden.
- Bei minderjährigen Auszubildende: Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung
erforderliche Unterlagen
- Vertragsabfassung
-
Nachweis, dass die auszubildende Person eine Vertragsabfassung erhalten hat
- bei Minderjährigen: Empfangsnachweis für gesetzliche Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter
-
betrieblicher Ausbildungsplan
- nicht notwendig, wenn dieser Plan der zuständigen Stelle bereits vorliegt
-
Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der ausbildenden Person
-
nicht notwendig bei freien Berufen, wie zum Beispiel
- Ärztinnen und Ärzten
- Zahnärztinnen und -ärzten
-
nicht notwendig bei freien Berufen, wie zum Beispiel
- bei minderjährigen Auszubildenden: ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Verfahrensablauf
Sie als Ausbildungsstätte müssen einen Antrag auf Eintragung bei der in Ihrem Fall zuständigen Stelle einreichen.
- Kontaktieren Sie gegebenenfalls zunächst Ihre zuständige Stelle, um mehr über den Ablauf zu erfahren.
-
Die zuständige Stelle prüft, ob das Berufsausbildungsverhältnis den gesetzlichen Vorgaben entspricht, zum Beispiel:
- Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen
- Ausbildungsstätte hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung
- Die zuständige Stelle trägt die Daten ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein.
-
Gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle, beispielsweise in folgenden Fällen:
- bei Rückfragen
- damit Sie Unterlagen nachreichen
- damit Sie Mängel beheben
- Am Ende des Verfahrens teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, ob sie die Eintragung vorgenommen oder zurückgewiesen hat.urde.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Mitteilung der zuständigen Stelle über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
nicht angegeben