Biostoffe der Risikogruppen 3 und 4 sind hochpathogene Krankheitserreger. Deswegen sieht die BioStoffV ein Erlaubnisverfahren vor der Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie sowie der Schutzstufe 4 in Sonderisolierstationen vor. Erst wenn die zuständige Behörde dem Arbeitgeber diese Erlaubnis erteilt hat, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt werden.

Hinweis: Sofern erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach der alten Verordnung vor Inkrafttreten der BioStoffV vom 15.03.2013 angezeigt wurden und die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen, technischen und organisatorischen Bedingungen nach dem 30. September 2021 nicht wesentlich verändert wurden, ist keine Erlaubnis gemäß § 15 Abs.1 BioStoffV notwendig.


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Häufig gestellte Fragen

Die Gebührenhöhe wird durch die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) bestimmt.

Tarifstelle 5.7.1 Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 BioStoffV einschließlich der Anforderung weiterer Unterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 BioStoffV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 770 €


Eine Aufnahme der Tätigkeiten ist erst nach erfolgter Erlaubnis möglich (Erlaubnisvorbehalt mit Tätigkeitsverbot).


Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen


Erfüllung der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Anforderungen der BioStoffV zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor der Gefährdung durch die Tätigkeiten


Antrag auf Erlaubnis nach § 15 Biostoffverordnung


  • Aufgabenübertragung § 13 Abs. 2 ArbSchG
  • Fachkundige Person: Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
  • Fachkundige Person: Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
  • Fachkundige Person: Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
  • Fachkundige Person: Kopie der schriftlichen Bestellung
  • Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz
  • Lageskizze, Grundriss der Räume
  • Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV (Biostoffverzeichnis)
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Dokumentation der Schutzmaßnahmen
  • Wartungskonzept
  • Innerbetrieblicher Plan zur Gefahrenabwehr nach § 13 Abs. 3 BioStoffV
  • Angaben zur Abfall- und Abwasserentsorgung

Diese Regelung der BioStoffV stellt ein präventives Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt dar. Dadurch wird dem Gefährdungspotenzial der entsprechenden Tätigkeiten Rechnung getragen und die erforderliche staatliche Kontrolle ermöglicht. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach BioStoffV und damit alle Betriebsanforderungen.

Die Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn alle Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind, die einzuhalten sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen. Sie kann durch Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen den Erlaubnisumfang bestimmen (gestaltender Verwaltungsakt). Eine Erlaubnis bietet beiden Seiten (genehmigender Behörde und Arbeitgeber) Rechtssicherheit.

Die Anträge auf Erlaubnis sind im Rahmen der ausgewiesenen örtlichen Zuständigkeiten an die entsprechenden Regionalinspektionen zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.


Informationen der Staatlichen Gewerbeaufsicht: Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe

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