Die eID-Karte ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins und Norwegens, ihre Identität gegenüber Online-Diensten sicher elektronisch nachzuweisen. Mit der Online-Ausweisfunktion können Sie digitale Angebote von Behörden und anderen Anbietern nutzen und sich online identifizieren.

Die eID-Karte kann unabhängig davon beantragt werden, ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder ob Ihr Heimatstaat über ein eigenes elektronisches Identifizierungssystem verfügt. Sie steht Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres zur Verfügung. Die Online-Ausweisfunktion bietet dabei die gleichen elektronischen Nutzungsmöglichkeiten wie der deutsche Personalausweis oder der elektronische Aufenthaltstitel.

Die eID-Karte ist kein Ausweispapier oder Reisedokument. Sie dient ausschließlich dem elektronischen Identitätsnachweis. Bestimmte Daten, beispielsweise die Anschrift, werden auf dem elektronischen Speichermedium der Karte gespeichert.

Neben der Ausstellung einer eID-Karte können auch Änderungen an den gespeicherten Daten vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die Aktualisierung der Anschrift nach einem Wohnortwechsel. Da die Anschrift nicht auf der Karte aufgedruckt ist, erfolgt die Änderung ausschließlich auf dem Chip der eID-Karte.


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Mittwoch nur nach Vereinbarung

Donnerstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr

Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.


Häufig gestellte Fragen

  • Für die Ausstellung einer eID-Karte wird grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 37,00 Euro erhoben.
  • In besonderen Fällen kann sich die Gebühr um 15,00 Euro erhöhen. Dies betrifft Fälle, in denen die eID-Karte im Rahmen eines besonderen Übergabeverfahrens nach den Vorschriften der Personalausweisverordnung ausgehändigt wird. Hierdurch entstehender zusätzlicher Verwaltungs- oder Zustellaufwand wird gesondert berechnet.

    Für die Aktualisierung der Anschrift auf dem Chip der eID-Karte werden keine Gebühren erhoben.

  • Für die Beantragung gibt es keine gesetzliche Antragsfrist. Die eID-Karte kann jederzeit beantragt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die Anschrift auf dem Chip der eID-Karte ist unverzüglich nach der Adressänderung aktualisieren zu lassen.


Beantragung einer eID-Karte: Einzelfallabhängig.

Änderung der Anschrift auf der eID-Karte: In der Regel unverzüglich im Zuge der An-/Ummeldung.


Beantragung einer eID-Karte:

  • Bei Wohnsitz in Deutschland

Zuständig ist die eID-Karte-Behörde. In Niedersachsen ist dies in der Regel das Bürgeramt der Gemeinde oder Stadt Ihres Wohnortes. Verfügen Sie über mehrere Wohnungen, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Ort Ihrer Hauptwohnung. Haben Sie keine Hauptwohnung, ist die Behörde Ihres aktuellen Wohnortes zuständig.

  • Bei Wohnsitz im Ausland

Für Personen ohne Wohnsitz in Deutschland sind seit dem 1. November 2021 die vom Auswärtigen Amt bestimmten deutschen Auslandsvertretungen, insbesondere Botschaften und Generalkonsulate, für die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung einer eID-Karte zuständig.

Änderung der Anschrift auf der eID-Karte:

Zuständig ist das Bürgeramt am Ort Ihrer Hauptwohnung. Verfügen Sie über mehrere Wohnungen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Hauptwohnung. Haben Sie keine Hauptwohnung, ist das Bürgeramt Ihres aktuellen Wohnortes zuständig. Die Anschrift wird ausschließlich auf dem Chip der eID-Karte aktualisiert, da auf der Karte selbst keine Anschrift aufgedruckt ist.

Die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen. Bei mehreren Wohnungen dort wo die Hauptwohnung ist.


Beantragung einer eID-Karte:

  • Bei Wohnsitz in Deutschland

Zuständig ist die eID-Karte-Behörde. In Niedersachsen ist dies in der Regel das Bürgeramt der Gemeinde oder Stadt Ihres Wohnortes. Verfügen Sie über mehrere Wohnungen, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Ort Ihrer Hauptwohnung. Haben Sie keine Hauptwohnung, ist die Behörde Ihres aktuellen Wohnortes zuständig.

  • Bei Wohnsitz im Ausland

Für Personen ohne Wohnsitz in Deutschland sind seit dem 1. November 2021 die vom Auswärtigen Amt bestimmten deutschen Auslandsvertretungen, insbesondere Botschaften und Generalkonsulate, für die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung einer eID-Karte zuständig.

Änderung der Anschrift auf der eID-Karte:

Zuständig ist das Bürgeramt am Ort Ihrer Hauptwohnung. Verfügen Sie über mehrere Wohnungen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Hauptwohnung. Haben Sie keine Hauptwohnung, ist das Bürgeramt Ihres aktuellen Wohnortes zuständig. Die Anschrift wird ausschließlich auf dem Chip der eID-Karte aktualisiert, da auf der Karte selbst keine Anschrift aufgedruckt ist.


Voraussetzungen für die Beantragung

Sie können eine eID-Karte beantragen, wenn Sie:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein oder Norwegen) sind und
  • nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz sind.

Die Beantragung ist unabhängig davon möglich, ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Voraussetzungen für die Änderung

  • Sie besitzen eine gültige eID-Karte.

Ihre Anschrift hat sich geändert.


Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: ja


Beantragung einer eID-Karte

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder ein anderes von Ihrem Heimatstaat ausgestelltes gültiges Identitätsdokument,
  • gegebenenfalls Nachweis des Wohnsitzes, sofern Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

Änderung der Anschrift auf der eID-Karte

  • gültige eID-Karte,
  • aktuelle amtliche Meldebestätigung.

Hinweis: Einige Behörden verlangen zusätzlich die Vorlage eines gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises. Dies sollten Sie im Zweifel bei der zuständigen Behörde erfragen.


Beantragung einer eID-Karte

  1. Sie beantragen die eID-Karte persönlich bei der zuständigen eID-Karte-Behörde.
  2. Sie weisen Ihre Identität durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments nach.
  3. Die Behörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Die erforderlichen Daten werden erfasst und die eID-Karte wird bei der zuständigen Stelle hergestellt.
  5. Nach Fertigstellung wird Ihnen die eID-Karte ausgehändigt.

Änderung der Anschrift auf der eID-Karte

  1. Nach einem Wohnortwechsel wenden Sie sich an die zuständige Meldebehörde bzw. das zuständige Bürgeramt.
  2. Sie legen Ihre gültige eID-Karte und die erforderlichen Unterlagen vor.
  3. Die Behörde aktualisiert die auf dem Chip der eID-Karte gespeicherte Anschrift.
  4. Die Anschrift wird ausschließlich auf dem elektronischen Speichermedium der eID-Karte geändert, da auf der Karte selbst keine Anschrift aufgedruckt ist.

Nicht angegeben

Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.Familienname und Geburtsname,

2.Vornamen,

3.Doktorgrad,

4.Tag und Ort der Geburt,

5.Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,

6.Staatsangehörigkeit,

7.Ordensname, Künstlername,

8.Dokumentenart und

9.letzter Tag der Gültigkeitsdauer.

Die eID-Karte enthält kein Lichtbild und keine Fingerabdrücke.


Personalausweisportal

Sollten Sie mit der Entscheidung der eID-Karte-Behörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.

Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.


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