Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

  • von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
  • technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
  • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,

erforderlich ist.

Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.

Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.


Telefon
+49 531 35476-0
Fax
+49 531 35476-333

Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig

Telefon
05141 755-0
Fax
05141 755-88

Adresse
Im Werder 9
29221 Celle

Telefon
04921 9217-0
Fax
04921 9217-59
Fax
04921 9217-58

Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden

Telefon
0551 5070-01
Fax
0551 5070-250

Adresse
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen

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0511 9096-0
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0511 9096-199

Adresse
Freundallee 9c
30173 Hannover

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05121 163-0
Fax
05121 163-999

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Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim

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0441 80077-0
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0441 80077-299

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Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Telefon
0541 503-500
Fax
0541 503-501

Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück

Häufig gestellte Fragen

Die Kosten können der aktuellen Fassung der in Niedersachsen gültigen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entnommen werden.

Nach Nr. 44.1.29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der AllGO entstehen für die Anordnung zur Bestellung einer/ eines/ mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG Kosten in Höhe von 270 €.


Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.


Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige. Eine konkrete Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt.


In Niedersachsen sind gemäß Nr. 8.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder  für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.


Immissionsschutzbeauftragte müssen gem. § 55 (2) BImSchG die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II der 5. BImSchV festgelegt.


Genaue Beschreibung der Aufgaben des bestellten Beauftragten mit Bestellungsurkunde und dem Nachweis von dessen Fachkunde und Zuverlässigkeit.

Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II festgelegt, die durch den Beauftragten zu erfüllenden Aufgaben können § 54 BImSchG entnommen werden.


Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.


Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind gemäß § 55 BImSchG unverzüglich anzuzeigen.


Da es sich nach § 55 BImSchG um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine Rechtsbehelfe erforderlich