Arbeitgeber, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben lassen, müssen verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Menschen und Umwelt zu schützen. Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeiten mit Gefahrstoffen durchführen lassen möchten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich. Sie müssen dies zudem bei der zuständigen Behörde vorab beantragen.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass die Anwendung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in Ihrem Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

  • Abweichung von Lagervorschriften
  • dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Ausnahmen von gesetzten Fristen
     

Telefon
+49 531 35476-0
Fax
+49 531 35476-333

Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig

Telefon
05141 755-0
Fax
05141 755-88

Adresse
Im Werder 9
29221 Celle

Telefon
04921 9217-0
Fax
04921 9217-59
Fax
04921 9217-58

Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden

Telefon
0551 5070-01
Fax
0551 5070-250

Adresse
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen

Telefon
0511 9096-0
Fax
0511 9096-199

Adresse
Freundallee 9c
30173 Hannover

Telefon
05121 163-0
Fax
05121 163-999

Adresse
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim

Telefon
0441 80077-0
Fax
0441 80077-299

Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Telefon
0541 503-500
Fax
0541 503-501

Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück

Häufig gestellte Fragen

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 200


Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.


  • Die von Ihnen beantragte Abweichung ist mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar.
  • Die Anwendung der Gefahrstoffverordnung würde eine unverhältnismäßige Härte bedeuten.
     

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung mit folgenden Angaben:
    • den Grund der Ausnahme
    • die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs
    • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren
    • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten
    • die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Beschäftigten
    • die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor einer Belastung mit Gefahrstoffen
       

nicht angegeben


  • Nachdem Sie die Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag.
  • Gegebenenfalls fordert die zuständige Behörde Unterlagen nach.
  • Sie erhalten einen Zulassungsbescheid.

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid über Ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Gefahrstoffverordnung.


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