Dienstleistung
Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.
+49 511 643-0
+49 511 643-2304
Stilleweg 2
30655 Hannover
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
+49 531 35476-0
+49 531 35476-333
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
05141 755-0
05141 755-88
Im Werder 9
29221 Celle
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
04921 9217-0
04921 9217-59
04921 9217-58
Brückstraße 38
26725 Emden
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
0551 5070-01
0551 5070-250
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
0511 9096-0
0511 9096-199
Freundallee 9c
30173 Hannover
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
05121 163-0
05121 163-999
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
0441 80077-0
0441 80077-299
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
0541 503-500
0541 503-501
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Tage
Ansprechpunkt
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): in Abhängigkeit der Postleitzahl
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen
Zuständige Stelle
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): in Abhängigkeit der Postleitzahl
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen
Voraussetzungen
Der Mitteilung muss ein N
achweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung beiliegen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (fz. B. fachgerechte Entsorgung, Rückgabe an Hersteller/Lieferant, Demontage/Funktionsuntauglichkeit, Verkauf/Weitergabe)
- Zurückgabe der Genehmigung des originalen Genehmigungsbescheides durch übersenden an die zuständige Behörde – optional bei genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtungen
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Anzeige, Genehmigung, Mitteilung, Beendigung, Röntgeneinrichtung, Betriebsgenehmigung, Verkauf der Röntgeneinrichtung, Entsorgung der Röntgeneinrichtung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Ansprechpunkt
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): in Abhängigkeit der Postleitzahl
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen
Zuständige Stelle
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): in Abhängigkeit der Postleitzahl
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen
Voraussetzungen
Der Mitteilung muss ein N achweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung beiliegen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (fz. B. fachgerechte Entsorgung, Rückgabe an Hersteller/Lieferant, Demontage/Funktionsuntauglichkeit, Verkauf/Weitergabe)
- Zurückgabe der Genehmigung des originalen Genehmigungsbescheides durch übersenden an die zuständige Behörde – optional bei genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtungen
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben