Dienstleistung
Mietrückstände Übernahme bei Bezug nach SGB II
Mietschulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft erforderlich ist.
Wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen und die Gefahr besteht, dass Sie wegen Mietschulden Ihre Wohnung verlieren, können das zuständige kommunale Jobcenter oder die zuständige gemeinsame Einrichtung in bestimmten Fällen auf Antrag Leistungen zur Tilgung Ihrer Schulden erbringen. Diese Unterstützung erhalten Sie in der Regel in Form eines Darlehens.
Diese Unterstützung können Sie erhalten, wenn Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand mit eigenen Mitteln oder durch Hilfe Dritter zu begleichen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der geprüft wird, ob alle Voraussetzungen für eine (darlehensweise) Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Zudem erfolgt eine Prüfung, warum es zu Mietschulden beziehungsweise Mietrückständen gekommen ist.
Wenn Ihr kommunales Jobcenter oder Ihre kommunale gemeinsame Einrichtung zu der Einschätzung kommt, dass Sie das Geld für etwas anderes als den Ausgleich Ihrer Mietschulden verwenden werden, erfolgt die Zahlung direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
- Strom- oder Gasrechnungen nicht bezahlt wurden und dies dazu geführt hat, dass Ihnen der Strom oder das Gas abgestellt wurde,
- Sie aufgrund von Krankheit oder Suchtproblemen nicht in der Lage sind, das Geld zum Ausgleich Ihrer Mietrückstände zu verwenden, oder
- Anhaltspunkte auf Schulden bestehen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.
Einrichtung
Fachbereich Jobcenter
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-8200
04462 86-8400
Einrichtung
Jobcenter
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Jobcenter Ammerland
Lange Straße 15
26655 Westerstede
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jobcenter
Mackeriege 1
26506 Norden
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26603 Aurich (Ostfriesland)
Osterstraße 33-35
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr ; 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5899
04941 16-5800
Jobcenter Norden
04941 16-5600
Jobcenter Aurich
Pingel-Anton-Platz 5
49661 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 18053-149
04471 18053-500
Einrichtung
Landkreis Helmstedt: Jobcenter
Magdeburger Tor 18
38350 Helmstedt
+49 5351 522-400
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1045
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist. Sie sollten sich jedoch möglichst frühzeitig an das Jobcenter wenden, wenn Mietrückstände entstanden sind oder Wohnungslosigkeit droht.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Für einen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen gibt es keine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
nicht angegeben
Ansprechpunkt
An das örtliche kommunale Jobcenter.
Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.
Zuständige Stelle
Jobcenter
Voraussetzungen
- Die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen.
- Ohne die Unterstützung droht Ihnen Wohnungslosigkeit
- Durch die Begleichung der Mietschulden kann die Kündigung noch unwirksam gemacht und die Unterkunft gesichert werden.
- Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt.
- Es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch Ersparnisse oder die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter .
- Zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Übernahme der Mietschulden
- als Nachweis über den Mietrückstand: aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug;
- Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
- Mietvertrag oder Mietbescheinigung
- Nebenkostenabrechnung
- Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Personen der letzten 3 Monate, zum Beispiel Lohnabrechnungen
- fortlaufende Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters, einer Bank
- gegebenenfalls weitere für die Entscheidung erforderliche Unterlagen
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen beim zuständigen Jobcenter.
- Sie legen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vor.
- Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und die Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietrückstände.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Schlagwörter
SGB 2, Notlage, Kündigung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II, Wohnung, Beendigung, Räumung von Wohnraum, Zwangsräumung, Räumungsklage, Zahlungsunfähigkeit Mieterin, Mieterin, Mahnung, Wohnungsbedarf, Wohnungslosigkeit, Schulden, Wohnungsnotfälle, Miete, Wohnraumräumung, Mieter, Nichtzahlung der Miete, Mietrückstände, Sicherung der Unterkunft, Zahlungsunfähigkeit Mieter, Mietschulden, Wohnungsverlust, Wohnungskündigung, Unvermögen durch Schulden, Aufwendungen für Unterkunft, Zahlung Miete, Bedarfsgemeinschaft, Bedarf für Unterkunft, Bedarf für Heizung, Energiekostenrückstände, Haushaltsgemeinschaft, Notlage, Kündigung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Wohnung, SGB II, Beendigung, Räumung von Wohnraum, Zwangsräumung, Räumungsklage, Zahlungsunfähigkeit Mieterin, Mieterin, Mahnung, Wohnungsbedarf, Wohnungslosigkeit, Schulden, Wohnungsnotfälle, Miete, Wohnraumräumung, Mieter, Nichtzahlung der Miete, Mietrückstände, Sicherung der Unterkunft, Zahlungsunfähigkeit Mieter, Mietschulden, Wohnungsverlust, Wohnungskündigung, Unvermögen durch Schulden, Aufwendungen für Unterkunft, Zahlung Miete, Bedarfsgemeinschaft, Bedarf für Unterkunft, Bedarf für Heizung, Energiekostenrückstände, Haushaltsgemeinschaft, SGB 2
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist. Sie sollten sich jedoch möglichst frühzeitig an das Jobcenter wenden, wenn Mietrückstände entstanden sind oder Wohnungslosigkeit droht.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Für einen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen gibt es keine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
nicht angegeben
Ansprechpunkt
An das örtliche kommunale Jobcenter. Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.
Zuständige Stelle
Jobcenter
Voraussetzungen
- Die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen.
- Ohne die Unterstützung droht Ihnen Wohnungslosigkeit
- Durch die Begleichung der Mietschulden kann die Kündigung noch unwirksam gemacht und die Unterkunft gesichert werden.
- Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt.
- Es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch Ersparnisse oder die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter .
- Zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Übernahme der Mietschulden
- als Nachweis über den Mietrückstand: aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug;
- Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
- Mietvertrag oder Mietbescheinigung
- Nebenkostenabrechnung
- Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Personen der letzten 3 Monate, zum Beispiel Lohnabrechnungen
- fortlaufende Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters, einer Bank
- gegebenenfalls weitere für die Entscheidung erforderliche Unterlagen
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen beim zuständigen Jobcenter.
- Sie legen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vor.
- Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und die Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietrückstände.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.