Als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer sind Sie verpflichtet, der zuständigen Stammbehörde alle drei Jahre ein aktuelles Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Außerdem müssen Sie eine Erklärung abgeben, ob gegen Sie ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist. Sie müssen beide Dokumente  und die Erklärung unaufgefordert der Stammbehörde vorlegen.


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26409 Wittmund
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Gesundheitsamt Aurich
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04941 16-5399
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Gesundheitsamt Norden

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Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
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Sprechzeiten:
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KFZ-Zulassung Friesoythe
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Häufig gestellte Fragen

Sie sind als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer registriert.


  • Aktuelles einfacheseinfaches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • aktuelle Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO
  • Erklärung, ob gegen Sie ein Insolvenz, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist

Berufliche Betreuende müssen alle drei Jahre unaufgefordert ein Führungszeugnis und einen Schuldnerverzeichnisauszug sowie die Erklärung, ob gegen Sie ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, vorlegen.

  • Fordern Sie ein aktuelles Führungszeugnis und einen Schuldnerverzeichnisauszug an. Dazu können Sie die entsprechenden Onlinedienste nutzen.
  • Das Führungszeugnis wird direkt an die Stammbehörde gesendet. Die Behörde sowie die Adresse geben Sie bei der Beantragung des Führungszeugnisses an.
  • Die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis leiten Sie an Ihre Stammbehörde weiter.
  • Die Erklärung, ob gegen Sie ein Insolvenz, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, können Sie schriftlich und formlos abgeben.