Dienstleistung
Fachliche Eignung zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens: Bescheinigung
Für die Beförderung von Waren im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Inland haben, ist die Prüfung des Unternehmers oder einer durch ihn als Verkehrsleiter bestellten Person auf fachliche Eignung notwendig.
Darüber hinaus sind die persönliche Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit Grundvoraussetzungen.
Die fachliche Eignung wird durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Stelle nachgewiesen.
Die fachliche Eignung ist nachzuweisen:
- bei natürlichen Personen für den Antragsteller,
- für einen der vertretungsberechtigten Gesellschafter, wenn eine Gesellschaft den Antrag stellt,
- für einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist oder – bei natürlichen Personen – wenn er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Wird in einem Unternehmen eine Person zum Verkehrsleiter bestellt, genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person.
Der Nachweis wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erbracht.
Das Erlangen der fachlichen Eignung ist zudem Voraussetzung für die Erlaubnis für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr.
Die zuständige Stelle nimmt die Prüfung ab und stellt nach erfolgreicher Durchführung die Fachkundebescheinigung aus.
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Braunschweig
0531 4715-0
0531 4715-299
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser
04141 524-0
04141 524-111
Am Schäferstieg 2
21680 Stade
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Hannover
0511 3107-0
0511 3107-333
Schiffgraben 49
30175 Hannover
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
04131 742424
04131 742180
Am Sande 1
21335 Lüneburg
Einrichtung
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
0441 2220-0
0441 2220-111
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Für Fahrten z.B. nach Albanien, Kroatien, Russland oder in die Türkei muss eine CEMT-Genehmigung mitgeführt werden, welche durch das Bundesamt für Güterverkehr erteilt wird. CEMT-Genehmigungen sind multilateral, d.h. sie erlauben den Güterverkehr zwischen allen CEMT-Staaten.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
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Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Für Fahrten z.B. nach Albanien, Kroatien, Russland oder in die Türkei muss eine CEMT-Genehmigung mitgeführt werden, welche durch das Bundesamt für Güterverkehr erteilt wird. CEMT-Genehmigungen sind multilateral, d.h. sie erlauben den Güterverkehr zwischen allen CEMT-Staaten.
Rechtsbehelf
nicht angegeben