Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung von der Ferienreiseverordnung
Ausnahmegenehmigung für Lkw über 7,5 Tonnen oder LKW mit Anhängern für die gewerbliche Wirtschaft zur Güterbeförderung nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) und Verkehrslenkungsmaßnahmen für die Hauptreisezeit.
Die Fahrzeitenbeschränkung für die in § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverodnung vom 19. Juni 2015, BGBl I S. 1005), genannten Fahrzeuge gilt in der Regel für die Zeit vom 01. Juli bis 31. August eine Jahres.
            
                Einrichtung
                                            
                            
                    Landkreis Cloppenburg - Straßenverkehrsamt
                
                    
                    Postfach 1480
49644 Cloppenburg
 Sprechzeiten:
 
   Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 
   und nach Vereinbarung
 
  KFZ-Zulassung Cloppenburg
 
   Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 
   Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
 
  KFZ-Zulassung Friesoythe
 
   Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 
   Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
 
  KFZ-Zulassung Löningen
 
   Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 
   Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 
   
04471 85697
04471 15-0
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                                            
    
        
            
                
                            Leistungsbeschreibung
                    
                
            
        
        
                                                § 1 FerienreiseVO:
- (1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
 - (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen.
 - (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen.
 
§ 4 FerienreiseVO:
- (1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
 
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                        
                                            
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    ferien, lkw, reise, ausnahme, FerienreiseVO, Güterbeförderung
            
    
    
                                    
    
Leistungsbeschreibung
§ 1 FerienreiseVO:
- (1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
 - (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen.
 - (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen.
 
§ 4 FerienreiseVO:
- (1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.