Dienstleistung
Jägerprüfung - Zulassung zur Prüfung zur Erlangung des Jagdscheins beantragen
Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Jagdschein. Damit Sie diesen erstmalig beantragen können, müssen Sie vorher eine Jägerprüfung bestanden haben. Um diese absolvieren zu können, müssen Sie eine Zulassung beantragen.
Die Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil sowie einer Schießprüfung.
            
                Einrichtung
                                            
                            
                    Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt
                
                    
                    Postfach 1480
49644 Cloppenburg
 Sprechzeiten:
 
   Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 
   und nach Vereinbarung
 
  KFZ-Zulassung Cloppenburg
 
   Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 
   Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
 
  KFZ-Zulassung Friesoythe
 
   Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 
   Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
 
  KFZ-Zulassung Löningen
 
   Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 
   Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 
   
04471 85697
04471 15-0
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                
                            
                
            Verwaltungsgebühr:
            EUR 350,00
        
                            
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Zuständige Stelle
                    
                
            
        
        
                                                Die Zuständigkeit obliegt den unteren Jagdbehörden.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                Voraussetzungen für die Zulassung zur Jägerprüfung:
 
Der Prüfling muss
 
 
 - am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt sein,
  
 - die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzen und
  
 
eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen haben.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Formulare
                    
                
            
        
        
                                                Schriftform erforderlich: ja
 
Formlose Antragsstellung möglich: nein
 
Persönliches Erscheinen nötig: nein
 
Online-Dienste vorhanden: ja
                
                        
        
                            
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Verfahrensablauf
                    
                
            
        
        
                                                Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
 
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
 
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Sie zur Jägerprüfung zugelassen.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Rechtsgrundlage(n)
                    
                
            
        
        
                                                § 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 23 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung (JägerFalknerPrüfV)
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Rechtsbehelf
                    
                
            
        
        
                                                Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nach dieser Verordnung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. Wird die Zulassung zur Wiederholung der Jägerprüfung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides beantragt, so werden auf Verlangen des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet die Prüfungsleistungen
                
                    
                    
    
    
                                                                                                
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    Jäger, Jagdlizenz, Jägerprüfung, Jagdkarte, Jagdschein, Jagderlaubnis, Jagdpatent, jagdrechtliche Erlaubnis, Jägerei, Jagdwesen, Jagd, Jägerschein, Jagen
            
    
    
                                    
    
Welche Gebühren fallen an?
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den unteren Jagdbehörden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Jägerprüfung:
Der Prüfling muss
- am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt sein,
 - die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzen und
 
eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen haben.
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Sie zur Jägerprüfung zugelassen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 23 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung (JägerFalknerPrüfV)
Rechtsbehelf
Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nach dieser Verordnung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. Wird die Zulassung zur Wiederholung der Jägerprüfung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides beantragt, so werden auf Verlangen des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet die Prüfungsleistungen