Dienstleistung
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
 - Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
 - Leistungen zur Sozialen Teilhabe
 
Eingliederungshilfen können so aussehen:
- in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung,
 - in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
 - in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
 - die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
 
Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie zuständig ist.
            
                Einrichtung
                                            
                            
                    Landkreis Cloppenburg - Jugendamt
                
                    
                    Postfach 1480
49644 Cloppenburg
 Sprechzeiten:
 
   Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 
   und nach Vereinbarung
 
  KFZ-Zulassung Cloppenburg
 
   Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 
   Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
 
  KFZ-Zulassung Friesoythe
 
   Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 
   Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
 
  KFZ-Zulassung Löningen
 
   Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 
   Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 
   
04471 15337
0447115 0
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen. 
 
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
                        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                Es müssen keine Fristen beachtet werden.
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Ansprechpunkt
                    
                
            
        
        
                                                Das örtliche Jugendamt
Jugendämter in Niedersachsen
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Zuständige Stelle
                    
                
            
        
        
                                                Das örtliche Jugendamt
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Anspruchsberechtigt sind junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
  
 - Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
  
 - Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate. 
  
 - Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.
  
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            erforderliche Unterlagen
                    
                
            
        
        
                                                Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Verfahrensablauf
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf. 
  
 - In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein. 
  
 - Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt. 
  
 - Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
  
 - Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
  
 - Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe.  
  
 - Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe
  
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
                                                                                                
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    Suchterkrankung, Beeinträchtigung, ADHS, Junge Menschen, Behinderung, Eingliederungshilfe, Persönlichkeitsstörung, Teilhabe, Soziale Rehabilitation, Psychose, Eingliederungshilfe Kinder, Psychologische Hilfe Jugendliche, Hilfe zur Erziehung, Essstörung, Psychologische Hilfe Kinder, Inklusion, Kinder, Autismus, Jugendliche, Eingliederungshilfe Jugendliche, Depression, Seelische Gesundheit, Angststörung, Integrationshilfe
            
    
    
                                    
    
Welche Gebühren fallen an?
Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ansprechpunkt
Das örtliche Jugendamt
Jugendämter in Niedersachsen
Zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt
Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigt sind junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
 - Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
 - Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate.
 - Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.
 
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf.
 - In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein.
 - Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt.
 - Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
 - Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
 - Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe.
 - Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe