Dienstleistung
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
Wichtigste Merkmale
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation und üben begleitend eine qualifizierte Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf aus.
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis endet, bevor Sie die Qualifizierungsmaßnahme abgeschlossen haben, können Sie eine Verlängerung beantragen. Dann erhalten Sie zusätzlich Zeit, um die Nachqualifizierung fortzusetzen. Voraussetzung ist, dass Sie immer noch einen Arbeitsplatz haben.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist befristetet und wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann bis zu insgesamt 3 Jahren verlängert werden.
Sie sollten die Verlängerung rechtzeitig vor dem Gültigkeitsende Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollten Sie Ihren Lebensunterhalt für die Dauer Ihres Aufenthalts sichern können.
Gegebenenfalls muss die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung erneut zustimmen. Dabei kann sie beispielsweise die Arbeitsinhalte prüfen.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn Sie die Nachqualifizierung nicht in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Sie kann auch nicht verlängert werden, wenn die Ausländerbehörde die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.
Sie können zusätzlich zu der Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation während einer Beschäftigung für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten
Gebühr:
EUR 93,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation während einer Beschäftigung bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
Gebühr:
EUR 96,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
6 bis 8 Wochen
Widerspruchsfrist:
1 Monat
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Für die Bearbeitung
des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung
des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Arbeitsvertrag und das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (siehe Formulare)
- Darstellung, wie die noch fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden sollen (zum Beispiel Weiterbildungsplan)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals den Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse oder den Defizit-Bescheid der Anerkennungsstelle vorlegen.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 16d Absatz 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Rechtsbehelf
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Schlagwörter
Ausbildung, Berufsqualifikation, Qualifikation, Berufsabschluss, Anerkennungsverfahren, ausländischer Abschluss, Gleichwertigkeitsprüfung, Ausländische Berufsqualifikation, Aufenthaltserlaubnis, Einwanderung, Qualifizierte Beschäftigung, Beschäftigung, Hinreichende Sprachkenntnisse, deutsche Sprachkenntnisse, Aufenthaltsrecht, Qualifizierungsmaßnahme, Reglementierte Berufe, Arbeitsplatzangebot, Verlängerung des Aufenthalts, Feststellung der Gleichwertigkeit, Teilweise Gleichwertigkeit, Nachqualifizierung, Nichtreglementierte Berufe, Anpassungsqualifizierung, Zustimmung der BA, Fortsetzung des Aufenthalts, Ausgleichsmaßnahme, Anerkennung Berufsqualifikation, Antrag Aufenthaltstitel, Antrag Aufenthaltserlaubnis, Anerkennung Berufsabschluss, Ausbildung, Berufsqualifikation, Qualifikation, Berufsabschluss, Anerkennungsverfahren, ausländischer Abschluss, Gleichwertigkeitsprüfung, Ausländische Berufsqualifikation, Einwanderung, Aufenthaltserlaubnis, Reglementierte Berufe, Qualifizierte Beschäftigung, Beschäftigung, Aufenthaltsrecht, Hinreichende Sprachkenntnisse, deutsche Sprachkenntnisse, Qualifizierungsmaßnahme, Arbeitsplatzangebot, Verlängerung des Aufenthalts, Feststellung der Gleichwertigkeit, Teilweise Gleichwertigkeit, Nachqualifizierung, Nichtreglementierte Berufe, Anpassungsqualifizierung, Zustimmung der BA, Fortsetzung des Aufenthalts, Ausgleichsmaßnahme, Anerkennung Berufsqualifikation, Antrag Aufenthaltstitel, Antrag Aufenthaltserlaubnis, Anerkennung Berufsabschluss
Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
Gebühr: EUR 93,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr: EUR 96,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Arbeitsvertrag und das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (siehe Formulare)
- Darstellung, wie die noch fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden sollen (zum Beispiel Weiterbildungsplan)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals den Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse oder den Defizit-Bescheid der Anerkennungsstelle vorlegen.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 16d Absatz 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Rechtsbehelf
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.