Häufig gestellte Fragen

Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise (i.d.R. die Untere Denkmalschutzbehörde), in deren Gebiet das Baudenkmal belegen ist.


Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um

  • das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
  • die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch  Heizungsanlagen oder Toiletten),
  • besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
  • das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.

Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.


  1. Die vollständigen Originalrechnungen, die die Maßnahmen betreffen, nach Firmen geordnet und durchnummeriert (die Originalbelege werden nach Prüfung zurückgegeben), Pauschalrechnungen können nicht anerkannt werden, es sind daher detaillierte Rechnungen vorzulegen.
  2. Aufstellung aller Rechnungen und Rechnungsbeträge entsprechend Punkt 2 des Antragsformulars


Gegen den Bescheid oder die Ablehnung können Sie Klage einlegen.


Bescheinigung FA steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung/Nutzung von Denkmalen beantragen
 
2023_Denkmal_Antrag_EStG_EStDV_ausfuellb.pdf