Dienstleistung
Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen
Poggenburger Straße 7
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Do 08:00 - 15:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
Zuständige Stelle
Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise (i.d.R. die Untere Denkmalschutzbehörde), in deren Gebiet das Baudenkmal belegen ist.
Voraussetzungen
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um
- das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
- die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten),
- besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
- das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.
Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Die vollständigen Originalrechnungen, die die Maßnahmen betreffen, nach Firmen geordnet und durchnummeriert (die Originalbelege werden nach Prüfung zurückgegeben), Pauschalrechnungen können nicht anerkannt werden, es sind daher detaillierte Rechnungen vorzulegen.
- Aufstellung aller Rechnungen und Rechnungsbeträge entsprechend Punkt 2 des Antragsformulars
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid oder die Ablehnung können Sie Klage einlegen.
Anträge / Formulare
Bescheinigung FA steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung/Nutzung von Denkmalen beantragen
2023_Denkmal_Antrag_EStG_EStDV_ausfuellb.pdf
Schlagwörter
Denkmal-AfA, Ensemble
Zuständige Stelle
Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise (i.d.R. die Untere Denkmalschutzbehörde), in deren Gebiet das Baudenkmal belegen ist.
Voraussetzungen
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um
- das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
- die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten),
- besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
- das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.
Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Die vollständigen Originalrechnungen, die die Maßnahmen betreffen, nach Firmen geordnet und durchnummeriert (die Originalbelege werden nach Prüfung zurückgegeben), Pauschalrechnungen können nicht anerkannt werden, es sind daher detaillierte Rechnungen vorzulegen.
- Aufstellung aller Rechnungen und Rechnungsbeträge entsprechend Punkt 2 des Antragsformulars
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid oder die Ablehnung können Sie Klage einlegen.
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