Änderung oder Rücknahme einer Masernmeldung


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Meldung fehlender Immunnachweis gegen Masern (§ 20 Absatz 8 ff IfSG)


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Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Krankheiten und Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

Namentlich benannte Erreger:

Ärzte und Labore für medizinische Diagnostik sind verpflichtet, den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Krankheiten und Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Impfschäden:

Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
 

Häufig gestellte Fragen

Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Labore vor.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Cholera, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Poliomyelitis, Meningokokken-Meningitis, Pest, Sepsis, Diphtherie, humane spongiforme Enzephalopathie, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern, Milzbrand, Botulismus, Virushepatitis