Wer in der ehemaligen DDR insgesamt mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrig inhaftiert war und später durch ein Gericht rehabilitiert wurde, kann eine besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten. Dies ist die sogenannte Opferrente.

Die monatliche Zuwendung beträgt derzeit 417,00 EUR. Sie wird regelmäßig angepasst. Sie erhalten die Zuwendung ab dem Monat, der nach dem Monat Ihrer Antragstellung beginnt.

Sie können zum Beispiel die Zuwendung erhalten, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Opfer des Regimes der Sozialistischen Einheitspartei Deutschland (SED), die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren
  • Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR aus politischen oder sonst sachfremden Gründen in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen oder in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren.

Wegen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung müssen Sie durch ein Gericht rehabilitiert worden sein.

Die Zuwendung ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.


nicht angegeben


Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) zu stellen.

Im Innenministerium des Landes Niedersachsen befindet sich die Beratungsstelle für Betroffene der SED-Diktatur.


Hilfen und zum Antrag für Opfer von in der ehemaligen DDR erlittenem Unrecht (SED-Unrecht)
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz: Zuständigkeitsbereich des LS im Bereich SGB XIV
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung: Hilfe für DDR-Opfer

Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) zu stellen.

Im Innenministerium des Landes Niedersachsen befindet sich die Beratungsstelle für Betroffene der SED-Diktatur.


  • Sie sind nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert worden, weil Sie in der ehemaligen DDR mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrige Haft beziehungsweise Freiheitsentziehung erlitten haben.
  • Sie wurden nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, die in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist.

Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) zu stellen.

Im Innenministerium des Landes Niedersachsen befindet sich die Beratungsstelle für Betroffene der SED- Diktatur.


  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige Landgericht

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