Dienstleistung
Registrierung Unternehmen für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme
Für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstpflanzen und sonstige Gegenstände ist ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) erforderlich. Dies ist nötig, wenn Unternehmen die Ware in Nicht-EU-Staaten ausführen.
Wenn Sie kontrollpflichtige Waren in Nicht-EU-Staaten ausführen wollen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis erforderlich ist, müssen Sie Ihr Unternehmen registrieren lassen.
Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie Pflanzen für ein anderes Unternehmen transportieren.
Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal in das Register der zuständigen Stelle eingetragen werden. Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine Aktualisierung Ihres Registereintrages beantragen.
- Änderungen zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die Sie erzeugen oder mit denen Sie handeln, sowie Änderungen an der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten müssen Sie jährlich bis zum 30. April mitteilen.
- Der Antrag ist frühzeitig vor dem geplanten Export zu stellen, damit die Registrierung zum Zeitpunkt des Exports erfolgt ist. Es sind zudem auch die Exportbedingungen für die betroffene Ware zu klären. Dieses kann beim erstmaligen Export je nach Ware sehr zeitaufwändig sein. Unter Umständen sind auch Probenahmen und Laboruntersuchungen notwendig.
Welche Gebühren fallen an?
Für Niedersachsen gilt hier die Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 21. August 2007 (Nds. GVBl. S. 422 - VORIS 20220 -), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 100); Nr. 4.5.1 (Registrierung einschließlich der Erteilung einer Registriernummer nach den Artikeln 65 und 66 PHR) der Anlage 1
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2 bis 3 Wochen.
Ansprechpunkt
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Fachbereich 7.1 - Pflanzenschutzamt
Sachgebiet 7.1.2 – Pflanzengesundheit und Information
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Fachbereich 7.1 - Pflanzenschutzamt
Sachgebiet 7.1.2 – Pflanzengesundheit und Information
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover
Voraussetzungen
Antragstellende müssen Waren in Drittländer exportieren, für die der Pflanzenschutzdienst des Drittlandes nachweislich ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Registrierungsantrag
- Erklärung Ihres Unternehmens, dass Sie beabsichtigen, kontrollpflichtige Waren, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, aus der EU auszuführen.
-
gegebenenfalls Auflistung weiterer Betriebe oder Zweigbetriebe der Unternehmerin oder des Unternehmers
- gilt für Unternehmen, die neben ihrem Hauptsitz weitere Betriebstätten mit eigener Anschrift haben
- reine Produktionsflächen wie zum Beispiel Baumschulquartiere werden nicht als Betriebsstätte, sondern im Lageplan angegeben
-
gegebenenfalls Lageplan
- gilt für Unternehmen, die neben ihrem Büro weitere Gebäude oder Flächen wie Baumschulquartiere oder Gewächshäuser haben
Verfahrensablauf
Nicht
Hinweise (Besonderheiten)
Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder besteht der Verdacht, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
Rechtsbehelf
Klage