Wenn Ihr Reisepass verloren geht, gestohlen wird oder wieder aufgefunden wird, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Als Passinhaberin oder Passinhaber sind Sie außerdem verpflichtet, Ihren Reisepass vorzulegen, wenn darin enthaltene Eintragungen unzutreffend geworden sind. Ein Reisepass ist ungültig, wenn vorgeschriebene Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zum Wohnort oder zur Körpergröße. Der Wohnort ist bei einem Wechsel des Wohnortes jedoch aktualisieren zu lassen.

Hinweis: Einen Verlust oder Diebstahl können Sie zusätzlich bei der Polizei anzeigen.

Bei Verlust, Diebstahl oder Ungültigkeit Ihres Reisepasses sollten Sie zeitnah einen neuen Reisepass beantragen.


Sie müssen die Meldung unverzüglich vornehmen.


Es entstehen keine Kosten durch die Meldung für Sie.

Sofern Sie einen neuen Reisepass beantragen wollen oder müssen, entstehen entsprechende Kosten.


Ihre Meldung wird sofort aufgenommen.


Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.

Im Falle eines Verlusts oder Diebstahls kann unabhängig davon die Polizei informiert werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.

Im Falle eines Verlusts oder Diebstahls kann unabhängig davon die Polizei informiert werden.


Für eine Meldung müssen Sie im Besitz eines deutschen Reisepasses sein und eine der folgenden Fälle vorliegen:

  • Änderung von Daten in Ihrem Reisepass,
  • Verlust Ihres Reisepasses,
  • Diebstahl Ihres Reisepasses,

Wiederauffinden nach Verlustmeldung.


Nicht angegeben


Erkundigen Sie sich bei Ihrer Passbehörde, welche Nachweise Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.


Melden Sie Änderungen Ihrer Passdaten, den Verlust, den Diebstahl oder das Wiederauffinden nach einer Verlustmeldung Ihrer Passbehörde.

Verlust und Diebstahl können Sie zusätzlich auch bei der Polizei anzeigen.


Es gibt keine Hinweise


Sollten Sie mit der Entscheidung der Passbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.

 Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.