Die zuständige Stelle ist dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Niedersachsen alle Ärztinnen und Ärzte, die in diesen medizinischen Fachdiensten tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben. (Früher bezeichnete man demgegenüber üblicherweise die ärztliche Leitung der kommunalen Gesundheitsbehörden als Amtsärztin oder Amtsarzt.)

Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden sie auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist u. a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig. 

Amtsärztinnen und Amtsärzte nehmen weitere Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Gesundheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene.

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:

  • Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe
  • Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
  • Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst
  • Begutachtungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
  • Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Arbeits-/Erwerbsfähigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte
  • Feststellung der Reisefähigkeit von Personen, z. B. für Gerichte und Ausländerbehörden
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI)

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen:

  • Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen
  • Studenten: Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
  • Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung / Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt
  • Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt

Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Es fallen ggf. Gebühren an, die aber im Regelfall durch die auftraggebende Stelle beglichen werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


nicht angegeben


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

1 bis 3 Monate. Abhängig von der Auslastung.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt .


nicht angegeben


nicht angegeben


nicht angegeben


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Es werden ggf. Unterlagen benötigt, die für die Einschätzung des individuellen Sachverhalts erforderlich sind. Dies können sein: Gutachtenauftrag und Informationen Auftraggebende; Einwillung/Schweigepflichtsentbindung; Anamnesebogen; relevante medizinische Unterlagen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


nicht angegeben


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Die Beauftragung einer Amtsärztlichen Untersuchung erfolgt üblicherweise über Kommunen, Gerichte und die relevanten Leistungsbehörden. Im Anschluss daran werden relevante Unterlagen angefordert und ein Termin zur amtsärztlichen Untersuchung ausgegeben. Nach Durchführung des Termins werden entsprechende Gutachten, Zeugnisse bzw. Bescheinigungen ausgestellt.


nicht angegeben


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Bei den amtsärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen handelt es sich nicht um Bescheide. Anfechtbar wären mögliche Konsequenzen, die die auftraggebenden Stellen daraus entwickeln.