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Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung.

Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

Bitte achten Sie auf die richtige Bezeichnung der Dokumente entsprechend der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung siehe Anhang NBauVorlVO - Kennnummern mit textlicher Beschreibung für Dateinamen

 

 

 

 

Häufig gestellte Fragen

Bauen, Abbruch, Hausbau, Gewerbe, Privat