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Antrag Spielhalle

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Frau Kristina Pfeifer

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

Adresse
Burgstraße 6
49377 Vechta
Servicezeiten

 

Montag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

 

Dienstag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

 

Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

 

Donnerstag: 08.00 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

 

Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr


Häufig gestellte Fragen

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung: Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")

 

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

§ 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“


Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.

 

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.


§ 33 i Gewerbeordnung (GewO)

§ 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)


Spielhalle, §33i, §33, Betrieb Spielhalle, Erlaubnis