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Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Häufig gestellte Fragen

  1. Antragsberechtigt sind nur Handwerker und handwerksähnliche Betriebe, die in der Handwerksordnung aufgeführt sind.
  2. Es dürfen in einem Handwerkerparkausweis maximal ... Fahrzeuge eingetragen werden, wobei der Handwerkerparkausweis nur im Original in einem Fahrzeug benutzt werden darf. Bei gleichzeitiger Nutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein eigener Handwerkerparkausweis erforderlich.
  3. Bei allen Fahrzeugen muss es sich um Service- oder Werkstattwagen handeln, die geeignet sind großes oder schweres Gerät oder umfangreiches Material zu transportieren. Ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge sind von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.
  4. Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein. 
  5. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich nur auf das für die Ausübung es Gewerbes notwendige Parken von Fahrzeugen und gilt nur werktäglich während der Ladenöffnungszeiten. Die Genehmigung gilt nicht zum Parken um unmittelbaren Umfeld der Betriebssitzes.
  6. Dem Antrag sind Kopien des Kraftfahrzeugscheine aller beantragten Fahrzeuge beizulege

Parken, Handwerk, Ausnahmegenehmigung