Dienstleistung
Versammlung unter freiem Himmel nach § 5 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) - Anzeige
Anzeigepflicht
Wer eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung (z.B. Einladung, Aufruf, Werbung) anzuzeigen. Zur Abwehr einer eventuellen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann dann die Behörde Beschränkungen verfügen. Es ist also wichtig, einen rechtzeitigen Austausch zwischen Veranstalter, Behörde und anderen Betroffenen anzustreben, um einen reibungs- und gefahrlosen Versammlungsverlauf zu gewährleisten.
In der Anzeige sind folgende Angaben zu machen:
- Der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen (inkl. Eventueller Zwischenkundgebungen(
- Der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung
- Der Gegenstand der Versammlung
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Leiterin oder des Leiters sowie die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit
- Die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen
- Der eventuell beabsichtigte Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Lautsprecher o.ä.)
- Die Teilnahme von prominenten Personen
- Erwartete Störungen
Für die Anzeige Ihrer Versammlung können Sie das oben rechts hinterlegte Online-Formular nutzen.
Versammlungsleitung
Die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung bei Versammlungen unter freiem Himmel ergeben sich im Wesentlichen aus § 7 NVersG. Die Leiterin oder der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Sie oder er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zu Ordnung rufen. Das Ausschlussrecht gegenüber Teilnehmerinnen und Teilnehmern obliegt allerdings allein der Polizei.
Die Leiterin oder der Leiter kann die Versammlung jederzeit beenden. Sie oder er muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sich die Leiterin oder der Leiter der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, welche Ordnerbinden zu tragen haben.
Verbote und sonstige Hinweise
Während einer Versammlung und auf dem Weg dorthin ist es verboten
- Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen, bereitzuhalten oder zu verteilen
- Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten abzuwehren (Schutzausrüstungsverbot)
- In einer Aufmachung teilzunehmen oder Gegenstände mit sich zu führen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet und bestimmt sind (Vermummungsverbot)
Während der Versammlung ist es darüber hinaus verboten, in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln sowie Uniformen oder Uniformteile zu tragen. (Militanz- und Uniformverbot)
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass
- Beim Einsatz und Betrieb von elektroakustischen Verstärkeranlagen die Lautstärke so zu wählen ist, dass übermäßige Lärmbelästigungen für Anwohnerinnen und Anwohner, anliegende Einrichtungen etc. vermieden werden
- Auf den Fahrzeug- und Fußgänger- sowie Schienenverkehr in gebührender Weise Rücksicht zu nehmen ist
Versammlungen müssen gewaltfrei durchgeführt werden.
Häufig gestellte Fragen
Rechtsgrundlage
Grundsatz
In Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes ist die Versammlungsfreiheit, also die Freiheit des Einzelnen, sich zu versammeln, als Grundrecht verankert. Eine Versammlung im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Versammlung muss spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Fachdienst Bürger- und Ordnungsdienste
Herr Tobias Ellmann
E-Mail: tobias. ellmann@vechta.de
04441 886 3201
Schlagwörter
Versammlung, Versammlungsgesetz, unter freiem Himmel, NVersG
Grundsatz
In Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes ist die Versammlungsfreiheit, also die Freiheit des Einzelnen, sich zu versammeln, als Grundrecht verankert. Eine Versammlung im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung.
Die Versammlung muss spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe angezeigt werden.
Fachdienst Bürger- und Ordnungsdienste
Herr Tobias Ellmann
E-Mail: tobias. ellmann@vechta.de
04441 886 3201