Wenn Sie

  • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.

Zudem kann derjenige, der

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen betreibt oder
  • Einrichtungen,
    • die Tiere gewerbsmäßig transportieren oder
    • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden oder
    • Einrichtungen, in denen Wirbeltiere zur Entnahme von Organen oder Geweben für nicht wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (Transplantation von Organen oder Geweben, Anlegen von Kulturen, Untersuchung isolierter Organe, Gewebe, Zellen) oder
    • zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
    • nicht gewerbsmäßig Zirkusbetriebe betreibt

durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des  Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen (gilt nicht für Betriebe nach § 11 Erlaubnispflicht).


Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach
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26584 Aurich (Ostfriesland)
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Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr,  14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941 16-3999
Telefon
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Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
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Hinweis:
Und nach Vereinbarung.


Fax
04441 898-1036
Telefon
04441 898-0

Häufig gestellte Fragen

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte


Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte


Wenn Sie

  • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  • Einrichtungen, in denen
    • Wirbeltiere zu folgenden Zwecken verwendet werden: das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
    • Einrichtungen und Betriebe,
    • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
    • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
    • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

Betriebe, die zur Benennung verpflichtet sind, teilen der zuständigen Behörde den weisungsbefugten Verantwortlichen sowie seine dieser Funktion zugrundeliegenden und diese begründenden Fähigkeiten und Fertigkeiten mit.


Ein Rechtsbehelf gegen die Benennung entfällt.

Ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, der aufgrund behördlicher Zweifel an der Fähigkeit des Benannten, für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes sorgen zu können, ergeht, ist in dem Verwaltungsakt selbst aufgeführt.