Dienstleistung
Anzeige der Änderung einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf Entgegennahme
Die Angaben zu Ihrer selbständigen Tätigkeit in einem Heilberuf haben sich geändert? Hierfür sind bestimmte Auflagen zu beachten. Hierzu gehört die unverzügliche Anzeige der Änderung der Tätigkeit gegenüber dem Gesundheitsamt.
Einrichtung
Fachbereich Gesundheit
Dohuser Weg 12b
26409 Wittmund
04462 86-1504
04462 86-1500
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Änderung ist unverzüglich mitzuteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Wünschen Sie eine schriftliche Bestätigung der Anzeige, fällt dafür eine Gebühr in Höhe von 15,00 € an.
Bearbeitungsdauer
1 Stunde(n) - 2 Tag(e)
Ansprechpunkt
Zuständig ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Voraussetzungen
Nicht angegeben
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Nicht angegeben
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann online, per Post oder vor Ort im örtlich zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Kammerberufe gilt: Die Meldung nach der jeweils gültigen Berufsordnung ersetzt nicht die Anzeige an das Gesundheitsamt – und umgekehrt.
Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, das zuständige Gesundheitsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Änderung ist unverzüglich mitzuteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Wünschen Sie eine schriftliche Bestätigung der Anzeige, fällt dafür eine Gebühr in Höhe von 15,00 € an.
Bearbeitungsdauer
1 Stunde(n) - 2 Tag(e)
Ansprechpunkt
Zuständig ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Voraussetzungen
Nicht angegeben
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Nicht angegeben
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann online, per Post oder vor Ort im örtlich zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Kammerberufe gilt: Die Meldung nach der jeweils gültigen Berufsordnung ersetzt nicht die Anzeige an das Gesundheitsamt – und umgekehrt.
Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, das zuständige Gesundheitsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Nicht angegeben