Dienstleistung
Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme Bienen
Zur Verhinderung von Tierseuchen und deren effektiven Bekämpfung ist die Anzeige von Tierhaltungen (Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen, Gehegewild zur Fleischerzeugung, Bienen- und Hummelvölker, Geflügel) erforderlich. Mit der Anzeige der Bienenhaltung muss die Anzahl und der Standort der gehaltenen Völker angegeben werden. Die zuständige Behörde vergibt eine zwölfstellige Registriernummer, mit welcher sich der Tierhalter anschließend bei der Tierseuchenkasse von Niedersachsen anmeldet.
04941 16-0
04941 16-3999
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04471 15-0
04471 85697
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Spätestens bei Beginn der Bienenhaltung ist der zuständigen Behörde die Anzahl der gehaltenen Bienenvölker und deren Standort anzuzeigen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die im Rahmen der Anzeige und Registrierung erbrachten Leistungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 bis 2 Wochen.
Ansprechpunkt
Die Anzeige der Haltung erfolgt beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Zuständige Stelle
Die Anzeige der Haltung erfolgt beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Voraussetzungen
Jeder, der Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Die Übermittlung der Daten des Tierhalters kann formlos schriftlich, per E-Mail oder Fax an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.
Verfahrensablauf
Der Bienenhalter muss spätestens zu Beginn der Haltung die Anzahl der Bienenvölker und deren Standort bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die zuständige Behörde vergibt eine zwölfstellige Registernummer, mit welcher sich der Tierhalter anschließend bei der Tierseuchenkasse von Niedersachsen anmeldet.
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
§ 1a Satz 1 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1)
Rechtsbehelf
Die Tätigkeit ist grundsätzlich nur anzeigepflichtig, daher sind keine Rechtsmittel erforderlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Spätestens bei Beginn der Bienenhaltung ist der zuständigen Behörde die Anzahl der gehaltenen Bienenvölker und deren Standort anzuzeigen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die im Rahmen der Anzeige und Registrierung erbrachten Leistungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 bis 2 Wochen.
Ansprechpunkt
Die Anzeige der Haltung erfolgt beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Zuständige Stelle
Die Anzeige der Haltung erfolgt beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Voraussetzungen
Jeder, der Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Die Übermittlung der Daten des Tierhalters kann formlos schriftlich, per E-Mail oder Fax an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.
Verfahrensablauf
Der Bienenhalter muss spätestens zu Beginn der Haltung die Anzahl der Bienenvölker und deren Standort bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die zuständige Behörde vergibt eine zwölfstellige Registernummer, mit welcher sich der Tierhalter anschließend bei der Tierseuchenkasse von Niedersachsen anmeldet.
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
§ 1a Satz 1 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1)
Rechtsbehelf
Die Tätigkeit ist grundsätzlich nur anzeigepflichtig, daher sind keine Rechtsmittel erforderlich.