Dienstleistung
Tierische Nebenprodukte - Übertragung der Beseitigungspflicht (Tierkörperbeseitigung)
Die gewerbsmäßige Beseitigung tierischer Nebenprodukte dürfen Sie als zugelassener Betrieb nur dann durchführen, wenn Ihnen die Beseitigungspflicht, die gesetzlich bei den kommunalen Körperschaften liegt, durch die zuständige Stelle übertragen wurde.
Adresse
Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Postfach
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
Fax
0441 570 26-179
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Telefon
0441 570 26-0
0441 570 26-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren betragen 250,00 bis 1.000,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
-
§ 3
Tierische Nebenprodukte-Beseitigunggesetz (TierNebG)
i.V.m.
- § 2 TierNebG i.V.m.
-
§ 4
Nieders. Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AGTierNebG)
i.V.m.
- § 2 Nr. 2 Zust-VO Tier
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren betragen 250,00 bis 1.000,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigunggesetz (TierNebG) i.V.m.
- § 2 TierNebG i.V.m.
- § 4 Nieders. Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AGTierNebG) i.V.m.
- § 2 Nr. 2 Zust-VO Tier
Rechtsbehelf
nicht angegeben