Ansprechpartner


Frau Evers
Sonstiges: Buchstabe J-Z
Frau Wolter
Sonstiges: Buchstabe A-I
Frau Dammann
Sonstiges: Buchstabe J-Z
Frau Dimmler
Sonstiges: Buchstabe A-I

Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis endet und Sie das für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderliche Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen haben, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollten Ihr Lebensunterhalt und Ihr Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert sein.

Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, ist sie erneut befristet, in der Regel für die restliche Dauer des Prüfungsverfahrens. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beziehungsweise bis Sie den Bescheid der zuständigen Stelle erhalten.

Eine Erwerbstätigkeit ist in diesem Zeitraum nicht erlaubt.

Ihre Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn

  • Sie die Prüfung oder die Prüfungen nicht in einem angemessenen Zeitraum ablegen können oder
  • die Ausländerbehörde die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.

Adresse
Schlossstraße 11
26409 Wittmund
Servicezeiten Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (Online-Terminvergabe, Telefon, E-Mail)

Telefon
04462 86-1080

Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Fax
04431 85-200
Telefon
04431 85-0

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Servicezeiten

Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr,  14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941 16-3299
Telefon
04941 16-0

Postfach
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


Fax
04471 85697
Telefon
04471 15-0

Adresse
Südertor 6
38350 Helmstedt
Servicezeiten Allgemeine Sprechzeiten: Termine nur nach Vereinbarung. Terminvereinbarungen bitte per Mail unter: abh@landkreis-helmstedt.de oder online unter www.landkreis-helmstedt.de/online-terminvergabe

Fax
+49 5351 121-1600
Telefon
+49 5351 121-0

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.

Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:

Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Wichtiger Hinweis:

In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.


Fax
04441 898-1037
Telefon
04441 898-0

Adresse
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Servicezeiten Montag - Donnerstag­ 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Häufig gestellte Fragen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für volljährige Antragstellende
Gebühr: EUR 93,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für volljährige Antragstellende
Gebühr: EUR 96,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html

Antragsfrist: 8 Wochen
Widerspruchsfrist: 1 Monat

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig. 


Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig. 


Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse erbringen, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand Ihrer Prüfung ist.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Eignungsprüfung, Anerkennungsverfahren, ausländischer Abschluss, Gleichwertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung, Ausländische Berufsqualifikation, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Einwanderung, Hinreichende Sprachkenntnisse, deutsche Sprachkenntnisse, Aufenthaltsrecht, Verlängerung des Aufenthalts, Nachqualifizierung, Fortsetzung des Aufenthalts, Ausgleichsmaßnahme, Abschlussprüfung in Deutschland, Ablegen einer Prüfung, Prüfungsverfahren, Antrag Aufenthaltstitel, Antrag Aufenthaltserlaubnis, Eignungsprüfung, Anerkennungsverfahren, ausländischer Abschluss, Gleichwertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung, Ausländische Berufsqualifikation, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Einwanderung, Aufenthaltsrecht, Hinreichende Sprachkenntnisse, deutsche Sprachkenntnisse, Verlängerung des Aufenthalts, Nachqualifizierung, Fortsetzung des Aufenthalts, Ausgleichsmaßnahme, Abschlussprüfung in Deutschland, Ablegen einer Prüfung, Prüfungsverfahren, Antrag Aufenthaltstitel, Antrag Aufenthaltserlaubnis