Dienstleistung
Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen
Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:
- Abweichung von Lagervorschriften
- Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Ausnahmen von gesetzten Fristen
- Und weitere
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
+49 531 35476-333
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9
29221 Celle
05141 755-88
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
04921 9217-59
04921 9217-58
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
0551 5070-250
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
0511 9096-199
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
05121 163-999
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
0541 503-501
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 200
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Die von Ihnen beantragte Abweichung von den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
- Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
- Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und stimmt dem Ausnahmeantrag zu oder lehnt ihn ab.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
Dem Bescheid der Behörde liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.
Schlagwörter
Gefahrstoffe, Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsmittel, Überwachung, Persönliche Schutzausrüstung, Gefahrenbereich, Ersatzmaßnahmen, Abweichung gesetzlicher Vorgaben, Abweichung gesetzlicher Regelungen, Wirksamkeit, PSA, Stand der Technik, Atemschutzgerät, Gefahrstoffe, Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsmittel, Persönliche Schutzausrüstung, Gefahrenbereich, Ersatzmaßnahmen, Abweichung gesetzlicher Vorgaben, Abweichung gesetzlicher Regelungen, Wirksamkeit, PSA, Stand der Technik, Atemschutzgerät, Überwachung
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 200
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Die von Ihnen beantragte Abweichung von den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
- Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
- Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und stimmt dem Ausnahmeantrag zu oder lehnt ihn ab.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
Dem Bescheid der Behörde liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.