Als Finanzanlagenvermittler und -berater benötigen Sie in Deutschland eine Erlaubnis. Wenn Sie nur vorübergehend als Finanzanlagenvermittler selbständig tätig sein möchten, genügt eine vorherige schriftliche Anzeige bei der zuständigen Stelle. Dies gilt aber nur für EU- oder EWR-Bürger.


Adresse
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig

Fax
0531 4715-299
Telefon
0531 4715-0

Adresse
Am Schäferstieg 2
21680 Stade

Fax
04141 524-111
Telefon
04141 524-0

Adresse
Ringstraße 4
26721 Emden

Fax
04921 8901-33
Telefon
04921 8901-0

Adresse
Schiffgraben 49
30175 Hannover

Fax
0511 3107-333
Telefon
0511 3107-0

Adresse
Am Sande 1
21335 Lüneburg

Fax
04131 742180
Telefon
04131 742424

Adresse
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 2220-111
Telefon
0441 2220-0

Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren an. Diese ergeben sich aus dem Gebührentarif der zuständigen Stelle und werden durch diese festgelegt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit Ihr Gewerbe anmelden. Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Zudem müssen Sie nach Aufnahme der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO stellen.


Gemäß §13a Abs. 2 S. 2 GewO erteilt die zuständige Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen vorliegen oder die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist. 


Landkreis oder kreisfreie Stadt


Landkreis oder kreisfreie Stadt


  • Sie sind Bürger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Sie unterhalten eine rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung der Finanzanlagenvermittlertätigkeit in einem dieser Staaten

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Finanzanlagenvermittlertätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes belegen,
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation, wenn die Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlergewerbes auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist,
  • anderenfalls ein Nachweis, dass Sie in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre ein Finanzanlagenvermittlergewerbe ausgeübt haben,
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Sind Sie Gewerbetreibender aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat, können Sie Unterlagen aus Ihrem Herkunftsstaat verwenden, die belegen, dass Sie die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse eines Gewerbetreibenden erfüllen.


Die Erteilung der Erlaubnis wird automatisch in das Vermittlerregister eingetragen. Nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit Ihr Gewerbe anmelden.


Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet. Sie kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Stelle eine Erlaubnis widerrufen.


Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.   


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