Dienstleistung
Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung als Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende beantragen
Wenn ein nahes Familienmitglied oder Ihre Partnerin oder Ihr Partner einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie im Rahmen der Sozialen Entschädigung sogenannte Schnelle Hilfen erhalten. Dazu zählen:
- Beratungs- und Unterstützungsleistungen in einer Traumaambulanz
- Unterstützung durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager
Darüber hinaus können Sie besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten.
Sie können die Leistungen beantragen, wenn Sie die Situation selbst gesundheitlich belastet und Sie außerdem zu den folgenden Personen gehören:
-
Angehörige oder Angehöriger, also
- Ehepartnerin oder -partner
- Lebenspartnerin oder -partner
- Kind
- Eltern
-
Hinterbliebene oder Hinterbliebener, also
- Witwe oder Witwer
- Waise
- Eltern
- Betreuungsunterhaltsberechtigte
-
eine der folgenden nahestehenden Personen:
- Schwester oder Bruder
- Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Wenn Sie eine Traumaambulanz aufsuchen, können Sie dort erstmal 2 Sitzungen in Anspruch nehmen. Für weitere Sitzungen müssen Sie einen Antrag stellen.
Als hinterbliebene Person können Sie darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen weitere Leistungen erhalten:
- zur Teilhabe am Arbeitsleben
- zum Lebensunterhalt
- zur Förderung einer Ausbildung
- Entschädigungszahlungen
0180 2001560
Hotline des Teams Früherkennungsuntersuchungen; montags bis donnerstags von 09:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 09:00 - 13:00 Uhr (Festnetzpreis 6 ct/Anruf; Mobilfunkpreis max. 42 ct/Min.).
05121 304-611
Postfach 10 08 44
31108 Hildesheim
Domhof 1
31134 Hildesheim
Grundsätzlich:
Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
12 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Zuständige Stelle
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Voraussetzungen
-
Aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen einer Person sind Sie körperlich oder seelisch belastet als:
- Angehörige oder Angehöriger
- Hinterbliebene oder Hinterbliebener
- nahestehende Person
-
Besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten Sie, wenn diese:
- zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind
- nicht oder nicht in ausreichendem Maße durch Ihre Krankenversicherung abgedeckt sind
- für den Behandlungserfolg notwendig sind
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Informationen zu Traumaambulanzen auf der Internetseite der Traumaambulanzen im Versorgungsnetzwerk
Informationen zur Sozialen Entschädigung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Informationen zur Beantragung Sozialer Entschädigung auf der Internetseite der Sozialplattform
Broschüre zum Entschädigungsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten
Rechtsgrundlage(n)
§ 6 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
§ 43 Absatz 2 und 4 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
§ 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
Schlagwörter
Hilfsmittel, Opfer, psychische Gewalt, Hinterbliebene, Gesundheitsschaden, Heilmittel, Pflegeleistungen, Betroffene von Straftaten, Erwerbsunfähigkeit, Gewaltopfer, sexualisierte Gewalt, BVG, Kriegsauswirkungen, Gesundheitsstörung, Angehörige, gesundheitliche Schäden, Bundesversorgungsgesetz, Opferentschädigung, medizinische Behandlung, Traumaambulanz, Terrortaten, Soziale Entschädigung, Teilhabeleistungen, Versorgungsämter, psychotherapeutische Erstversorgung, Fürsorgestellen, schnelle Hilfen, OEG, Witwenunterstützung, Gewalttaten, Zivildienstbeschädigte, soziales Entschädigungsrecht, Wehrdienstbeschädigte, Impfgeschädigte, Nahestehende, Fallmanagement, schnelle Hilfe, Unterstützung
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Zuständige Stelle
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Voraussetzungen
-
Aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen einer Person sind Sie körperlich oder seelisch belastet als:
- Angehörige oder Angehöriger
- Hinterbliebene oder Hinterbliebener
- nahestehende Person
-
Besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten Sie, wenn diese:
- zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind
- nicht oder nicht in ausreichendem Maße durch Ihre Krankenversicherung abgedeckt sind
- für den Behandlungserfolg notwendig sind
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Informationen zu Traumaambulanzen auf der Internetseite der Traumaambulanzen im Versorgungsnetzwerk
Informationen zur Sozialen Entschädigung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Informationen zur Beantragung Sozialer Entschädigung auf der Internetseite der Sozialplattform
Broschüre zum Entschädigungsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten
Rechtsgrundlage(n)
§ 6 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
§ 43 Absatz 2 und 4 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
§ 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht