Dienstleistung
Fütterungsversuche zur Weiterentwicklung von Zusatzstoffen - Zulassung von Ausnahmen
Wenn Sie zeitlich begrenzte wissenschaftliche Versuche zur Weiterentwicklung von Zusatzstoffen mit Fütterungsversuchen durchführen wollen, benötigen Sie für die Fütterungsversuche die Zulassung der zuständigen Stelle.
Adresse
Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Postfach
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
Fax
0441 570 26-179
0441 570 26-179
Telefon
0441 570 26-0
0441 570 26-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß ALLGO - Kostentarif Ziffer 34.3 betragen die Gebühren 150,00 bis 600,00 Euro.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Firmensitz in Niedersachsen
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Benennung des wissenschaftlichen Leiters des Versuches
-
Angaben zu
- Versuchsfuttermittelhersteller
- Versuchsbetrieb
- Versuchsplan
- Dauer und Zweck des Versuches
- Benennung der Tierart
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß ALLGO - Kostentarif Ziffer 34.3 betragen die Gebühren 150,00 bis 600,00 Euro.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Firmensitz in Niedersachsen
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Benennung des wissenschaftlichen Leiters des Versuches
-
Angaben zu
- Versuchsfuttermittelhersteller
- Versuchsbetrieb
- Versuchsplan
- Dauer und Zweck des Versuches
- Benennung der Tierart
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben