Dienstleistung
Fahrerbescheinigung für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr beantragen
Unternehmer und Unternehmerinnen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen, die Fahrpersonal einsetzen, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigen jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Sie als Unternehmerin oder Unternehmer müssen die Bescheinigung für Ihr Fahrpersonal beantragen.
Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag Ihres Unternehmens innerhalb der EU zu führen.
Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel, die Gemeinschaftslizenz oder der Reisepass früher ablaufen. Somit wird die Fahrerbescheinigung ungültig, sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden.
Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen Ihres Unternehmens aufzubewahren.
Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Drittstaaten erfolgt.
Für Personen mit einem Daueraufenthaltstitel müssen Sie keine Fahrerbescheinigung beantragen. In diesem Falle liegt ein Antrag in Ihrem eigenen Ermessen.
Einrichtung
Fachdienst Straßenverkehr
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1212
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3299
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Aurich - Straßenverkehrsabteilung
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Stellmacherstraße 23
26506 Norden
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04941 16-3697
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Straßenverkehrsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Südstr. 10
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1610
+49 5351 121-1386
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Do 08:00 - 15:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-330
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine EU-Gemeinschaftslizenz.
- Sie beschäftigen Fahrpersonal aus Drittstaaten.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
-
Antrag mit Angaben zu
- Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
- der für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse
- der zuständigen Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
-
Mit dem Antrag vorzulegen sind:
-
die dem Unternehmen erteilte
Gemeinschaftslizenz
,
- die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
- der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals und
-
der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung für das Fahrpersonal muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 20 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
Artikel 5, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Güterkraftverkehr, Güterkraftverkehr, Berufskraftfahrerin Nachweis, Bescheinigung für Fahrer, Bescheinigung für gewerblichen Gütertransport, Bescheinigung für Fahrerin, Berufskraftfahrer Nachweis, Fahrerbescheinigung, Erteilung Fahrerbescheinigung, Fahrerbescheinigung für Unternehmen, Nachweis für Fahrer im Güterkraftverkehr, Fahrerlaubnis Güterkraftverkehr
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine EU-Gemeinschaftslizenz.
- Sie beschäftigen Fahrpersonal aus Drittstaaten.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
-
Antrag mit Angaben zu
- Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
- der für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse
- der zuständigen Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
-
Mit dem Antrag vorzulegen sind:
- die dem Unternehmen erteilte Gemeinschaftslizenz ,
- die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
- der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals und
-
der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung für das Fahrpersonal muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 20 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
Artikel 5, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
Rechtsbehelf
nicht angegeben